Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOgvermkartD) Vom 17. Juli 2006 Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1 , § 19 Abs. 1 Satz 1 , § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 ) Ausbildungsrahmenplan f ür den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienst bei den Kataster- und Vermessungsbehörden zu § 10 : Praktische Ausbildung: Ausbildungs- Abschnitt Dauer +) (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt 1 6
(15)obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Behördenorganisation der Kataster- und Vermessungsverwaltung - Entstehung, Aufbau, Erneuerung, Erhaltung des Vermessungsfestpunktfeldes (Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld), Geoinformationssysteme (GIS), Digitales Höhenmodell (DHM), Digitales Geländemodell (DGM) - Erhaltung und Erneuerung des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld) - Katastererneuerung - praktische Anwendung der Mess- und Rechenverfahren unter Einsatz der EDV 2 7
(12)obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters - Liegenschaftsrecht und andere für das Kataster relevante Rechtsgebiete - Benutzung des Liegenschaftskatasters - Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Liegenschaftsvermessungen - vermessungstechnische Berechnungen (herkömmlich und unter Einsatz der EDV) - allgemeine Geschäftsführung - Verwaltungsangelegenheiten in der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde (Haushalt, Beschaffung, Kosten, Bestandshaltung) - Einrichten und Führen des Grundbuchs - Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch - Grundstücksbewertung, Ermittlung von Bodenrichtwerten, Kaufpreissammlungen - Durchführung von Aufgaben des amtlichen Raumbezugs, der Geotopographie und Geoinformation 3 2
(2)Flurbereinigungsbehörde - Organisation und Aufgaben der Flurbereinigungsbehörden - Grundzüge des Flurbereinigungsrechts - Einführung in die Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 4 2
(2)Landesanstalt für Umwelt und Geologie - Organisation und Aufgaben der Umweltbehörden - Beziehungen zwischen Umweltdaten und dem Raumbezug der Landesvermessung (Kartographie, GIS) 5 29
(64)obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Luftbildmessungen und -auswertungen, Luftbildarchiv - praktische Arbeiten an photogrammetrischen Auswertegeräten - topographische Aufnahme und Laufendhaltung der amtlichen Kartenwerke - analoge und digitale Bearbeitung von amtlichen Kartenwerken, Sonderkarten und Sonderausgaben - Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem (ATKIS) - Reproduktionstechnik, Kartendruck, Vervielfältigungsverfahren - Kartenvertrieb, Urheberrecht 6 4
(4)obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Anfertigung der Probearbeit ( § 19 ) 7 1
(1)Landeshauptkasse - Einrichtung und Aufgaben der Landeshauptkasse; Einführung in die Kassengeschäfte 8 2
(2)Staatliche Rechnungsprüfungsstelle - Einrichtung und Aufgaben der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle - Mitwirkung bei der Prüfung der Jahresrechnung einer Dienststelle des Landes - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 9 7
(7)obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Lehrgang zur Vertiefung der Kenntnisse in allen Ausbildungsgebieten 10 5
(5)Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Sonderausbildungslehrgang für Anwärter des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ( § 13 Abs. 3 ) 11 6
(6)obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Grundlagen der Personalführung und -entwicklung, Kommunikation, zielbewusste Gesprächsführung - Personalangelegenheiten, Organisation, Marketing - Haushaltsplanung und -vollzug - Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung im Kataster- und Vermessungswesen - Bestandsverwaltung und Beschaffung - Information über neue Technologien, Entwicklungen und Datenverarbeitungssysteme 12 ++)
(8)obere Kataster- und Vermessungsbehörde - fachwissenschaftlich orientiert gestalteter Lehrgang für Aufstiegsbeamte 13 ++)
(13)obere Kataster- und Vermessungsbehörde - Anwendung und Vertiefung der im fachwissenschaftlich orientiert gestalteten Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten etwa 7
(15)Wochen Erholungsurlaub zusammen 78
(156)Wochen = 18
(36)Monate zu § 19 : Praktischer Teil der Laufbahnprüfung Die Probearbeit ist nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 anzufertigen. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 3 ThürAPOgvermkartD, vom 17.07.2006, gültig ab 06.10.2006 bis 31.03.2011 Fußnoten +) Die Klammerzahlen beziehen sich auf § 30 Abs. 1 (Aufstiegsbeamte). ++) Bei Aufstiegsbeamten beginnt die Einführungszeit mit den Ausbildungsabschnitten 12 und 13. Bei Aufstiegsbeamten beginnt die Einführungszeit mit den Ausbildungsabschnitten 12 und 13. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D4DNN00000000069