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§ 8 ThürAPOgtUWD Landesnorm Thüringen - Organisation Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung (ThürAPOgtUWD) Vom 8. Februar 2010 § 8 Organisation

(1)Einstellungsbehörden sind
  1. für die Anwärter der Landesverwaltung das für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Ministerium und
  2. für die Anwärter der Kommunalverwaltung die Landkreise oder kreisfreien Städte. Die Einstellungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zum Ausbildungsleiter. Dieser lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Beschäftigungsnachweise auszuwerten und den Ausbildungsnachweis zu führen.
(2)Ausbildungsbehörden oder -stellen sind
  1. eine obere vollziehende Behörde im Umweltbereich/Wasserwirtschaft,
  2. Kommunalverwaltungen/Landratsämter oder kreisfreie Städte,
  3. die fachtechnische Behörde im umwelt- und wasserwirtschaftlichen Bereich,
  4. die Institution, die mit der Vergabe und der Verwendungsnachweisprüfung von Fördermitteln beauftragt wurde,
  5. die Behörde für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz,
  6. die Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes oder ein Wasserstraßenneubauamt,
  7. die Zweckverbände, die Stadtwerke, die Thüringer Fernwasserversorgung sowie sonstige Vorhabensträger von Wasserbaumaßnahmen oder siedlungswasserwirtschaftlichen Maßnahmen,
  8. die Entsorgungs- und Abfallzweckverbände.
(3)Der Leiter der Ausbildungsbehörde oder -stelle sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Ihm obliegt in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter nach Absatz 1 Satz 2 insbesondere
  1. die Gestaltung der praktischen Ausbildung in seinem Geschäftsbereich,
  2. die Gewährleistung der Teilnahmemöglichkeiten des Anwärters an den Ausbildungslehrgängen,
  3. die Aufstellung individueller Ausbildungspläne,
  4. die Bestimmung eines geeigneten Ausbilders,
  5. die Sicherung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsablaufs und die Erstellung des Arbeitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 oder der Bescheinigung nach § 12 Abs. 4 .
(4)Die Ausbildungsbehörde oder -stelle bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zum Ausbilder. Dieser lenkt und überwacht den gesamten Ausbildungsabschnitt in der entsprechenden Ausbildungsbehörde oder -stelle. § 9 Abs. 2 regelt die zeitliche Dauer der Ausbildung in der entsprechenden Ausbildungsbehörde oder -stelle. Als Ausbilder sollen nur Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. Stehen keine geeigneten Laufbahnbeamten zur Verfügung, kann ein geeigneter Angestellter der vergleichbaren Laufbahn bestellt werden.
(5)Dem Ausbilder obliegt es insbesondere,
  1. dem Anwärter Aufgaben entsprechend den Zielen des Ausbildungsplans zu stellen und ihn bei deren Lösung zu unterstützen,
  2. den Anwärter praktisch auszubilden und
  3. die Beschäftigungsnachweise des Anwärters zu prüfen.
(6)Die Ausbildungsbehörde oder -stelle ist verpflichtet, der Einstellungsbehörde über den Ausbildungsleiter unverzüglich zu berichten, wenn bei den Anwärtern Leistungsmängel in der Ausbildung auftreten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D4ENN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WaWigtDAPO_TH_!_8

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