Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung (ThürAPOgtUWD) Vom 8. Februar 2010 § 9 Gliederung der Ausbildung
(1)Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus
- Lehrgängen zum Erwerb von Kenntnissen auf den Gebieten „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“, „Fachübergreifende Rechtsgrundlagen“ und „Fachbezogene Rechtsgrundlagen“; weitere Lehrgänge, fachspezifische Seminare und Übungen sowie Exkursionen sind möglich; und
- der praktischen Ausbildung in den Fachschwerpunkten a) Wasserwirtschaft oder b) Umwelt (Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Bodenschutz und Altlasten, Strahlenschutz, Chemikaliensicherheit).
(2)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstelle Wasserwirtschaft (in Wochen) Umwelt (Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Bodenschutz und Altlasten, Strahlenschutz Chemikaliensicherheit) (in Wochen) theoretische Ausbildung Exkursionen 1 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung oder eine andere Bildungseinrichtung 14 14 praktische Ausbildung 2 obere vollziehende Behörde im Umweltbereich/Wasserwirtschaft 24 24 3 Fachtechnische Behörde im umwelt- und wasserwirtschaftlichen Bereich 12 12 4 Institution, die mit der Vergabe und der Verwendungsnachweisprüfung von Fördermitteln beauftragt wurde 2 2 5 Behörde für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz 1 3 6 Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes oder Wasserstraßenneubauamt 1 7 Kommunalverwaltung/Landratsamt oder kreisfreie Stadt 16 17 8 Wasser- und Abwasserzweckverbände, Stadtwerke, Thüringer Fernwasserversorgung oder Entsorgungs- und Abfallzweckverbände 10 8 Hausarbeit/ Klausuren 9 4 4
(3)Den konkreten Ausbildungsablauf regelt der Ausbildungsplan. Ausbildungsabschnitte können geteilt werden. Dauer sowie Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte können in besonderen Fällen durch den Ausbildungsleiter geändert werden.
(4)Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsbehörden oder -stellen jeweils zeitlich befristet gemäß Absatz 2 zu.
(5)Einzelne Ausbildungsabschnitte können insgesamt oder teilweise auch in anderen für die Ausbildung geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen abgeleistet werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Einstellungsbehörde.
(6)Während der theoretischen Ausbildung in Verwaltungs- und Fachlehrgängen und in den Abschnitten der praktischen Ausbildung mit maximal vier Wochen Dauer soll in der Regel kein Urlaub gewährt werden. Bei Ausbildungsabschnitten von vier bis acht Wochen Dauer kann in der Regel nur eine Woche Urlaub gewährt werden. Der Ausbildungsleiter genehmigt den Urlaub. Im Übrigen gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D4ENN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WaWigtDAPO_TH_!_9