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§ 16 ThürAPOgtUWD Landesnorm Thüringen - Prüfungsausschuss Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Diens

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung (ThürAPOgtUWD) Vom 8. Februar 2010 § 16 Prüfungsausschuss

(1)Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium gebildet wird. Es bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss fachlich und persönlich geeignet sein. Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzender,
  2. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes aus der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Wasserwirtschaft,
  3. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes aus dem Fachgebiet Umwelttechnik, Umweltschutz,
  4. ein Beamter des gehobenen Dienstes aus dem Fachgebiet Wasserwirtschaft,
  5. ein Beamter des gehobenen Dienstes aus dem Fachgebiet Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz,
  6. der Ausbildungsleiter.
(3)Stehen keine geeigneten Beamten aus den Fachgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 oder 4 oder 5 zur Verfügung, können ausnahmsweise auch entsprechende Angestellte dem Prüfungsausschuss angehören.
(4)Um die Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, sind in ausreichender Zahl stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder zu berufen.
(5)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Von den anwesenden Mitgliedern muss mindestens ein Mitglied im jeweiligen Fachschwerpunkt des Anwärters nach § 2 Abs. 3 tätig sein. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil.
(6)Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung und hat über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu entscheiden.
(7)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(8)Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D4ENN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WaWigtDAPO_TH_!_16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.