Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung (ThürAPOgtUWD) Vom 8. Februar 2010 § 20 Hausarbeit
(1)Der Anwärter soll durch eine häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine komplexe Aufgabe aus der Praxis, die ingenieurtechnische und verwaltungsrechtliche Elemente enthält, richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2)Der Ausbildungsleiter schlägt zwei Themen zur Wahl vor, die nicht mit dem Thema der Übungsarbeit ( § 11 ) übereinstimmen dürfen. Die zu bearbeitenden Themen sollen praktische Fälle sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt ein Thema aus und benennt zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Hausarbeit bewerten. Das Richtmaß für den Umfang der Hausarbeit liegt bei 15 Seiten in Maschinenschrift (Schriftgröße 10, einseitig beschrieben, anderthalbzeilig, Rand 3 Zentimeter). Arbeiten mit einem Textteil von mehr als 20 Seiten sind zur Kürzung an den Anwärter zurückzugeben. Die Arbeit muss in Maschinenschrift angefertigt, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein.
(3)Der Anwärter hat die Hausarbeit binnen drei Wochen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter abzuliefern und die Versicherung abzugeben, dass er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat. Die Frist wird durch die Abgabe bei einem Postamt oder einem Postdienstleistungsunternehmen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Abgabe bei einem Postamt oder Postdienstleistungsunternehmen hat der Anwärter auf Verlangen durch Vorlage einer Bescheinigung über die Einlieferung einer eingeschriebenen Sendung nachzuweisen.
(4)Wird die Hausarbeit nicht frist- und formgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist sie mit „ungenügend“ zu bewerten. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine angemessene Nachfrist gewähren. Der Anwärter hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Einstellungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei längerer Verhinderung wird nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 ein neues Thema ausgewählt.
(5)Die Hausarbeit gilt als Teil der schriftlichen Prüfung und geht mit 25 v. H. in die Note der schriftlichen Laufbahnprüfung ein. Sie ist bestanden, wenn mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. Wurde die Note „ungenügend“ erreicht, kann der Anwärter eine zweite Hausarbeit erstellen. Die Erstellung einer zweiten Hausarbeit stellt keine Wiederholung der Laufbahnprüfung im Sinne § 30 dar. Die erfolgreiche Ableistung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfachgebieten fachübergreifende Rechtsgrundlagen ( § 19 Nr. 2 ) und fachbezogene Rechtsgrundlagen ( § 19 Nr. 3 ). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D4ENN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WaWigtDAPO_TH_!_20