Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft (ThürAPOFAH) Vom 7. Oktober 2008 § 2 Ziel, Abschlüsse
(1)Die Ausbildung hat zum Ziel, Fach- und Führungskräfte mit beruflicher Erfahrung zur Führung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen im Haupterwerb oder zur Übernahme von Aufgaben in mittleren Funktionsbereichen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen, in Großhaushalten sowie in landwirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen und gärtnerischen Dienstleistungsbereichen zu befähigen.
(2)Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt 1. nach Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschafter"/"Staatlich geprüfte Wirtschafterin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung
- a)Gartenbau
- b)Garten- und Landschaftsbau oder
- c)Landbau 2. nach Abschluss der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer
- a)die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker"/"Staatlich geprüfte Technikerin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung
- aa)Landbau,
- bb)Gartenbau oder
- cc)Garten- und Landschaftsbau,
- b)die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt"/"Staatlich geprüfte Betriebswirtin" mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung
- aa)Agrarwirtschaft oder
- bb)Hauswirtschaft zu führen. Die Schwerpunkte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 sind in Zeugnissen kenntlich zu machen.
(3)Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern des Pflichtbereichs und im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erreicht wurden. Schüler, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, brauchen an der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht teilzunehmen. Wird die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, bleibt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 bei der Festlegung der Endnote unberücksichtigt. Schüler, die die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 18 Abs. 1 Satz 3 mit einer schlechteren Note als "ausreichend" abgeschlossen haben, können diese einmal wiederholen. § 27 gilt entsprechend. Der Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zeugnis kenntlich gemacht.
(4)Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben mit der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Berufsausbildung nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes. Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700) in der jeweils geltenden Fassung. Der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse wird im Zeugnis kenntlich gemacht.
(5)Zur Erweiterung der Qualifikation können Absolventen der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer Ergänzungsbildungsangebote in den Schwerpunkten "Ökologischer Landbau" und "Energiemanagement - Regenerative Energiegewinnung" (Fachbereich Technik) sowie "Unternehmensmanagement" und "Absatz/Markt" (Fachbereich Wirtschaft) mit einer Dauer von mindestens 600 Stunden in Anspruch nehmen. Mit der erfolgreichen Ausbildung und Abschlussprüfung nach § 12 Abs. 2 wird ein zusätzlicher Abschluss in einem dieser Schwerpunkte erworben. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürAPOFAH, vom 14.06.2013, gültig ab 20.07.2013 bis 31.07.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 400 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D50NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_2