Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft (ThürAPOFAH) Vom 7. Oktober 2008 § 18 Schriftliche Prüfung
(1)Die schriftliche Prüfung wird an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in zwei, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in vier Fächern des Pflichtbereichs durchgeführt. Die Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte ergeben sich aus den Stundentafeln nach § 7 Abs. 1 Satz 2. Zum Nachweis der Fachhochschulreife nach § 2 Abs. 3 wird an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer eine zusätzliche schriftliche Prüfung im Fach Deutsch/ Kommunikation abgelegt. Im Fach Fremdsprache und im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich erfolgt der Nachweis der geforderten Standards durch kontinuierliche Leistungsnachweise. Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt jeweils mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll an den Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer mindestens sechs Zeitstunden, aber nicht mehr als acht Zeitstunden und an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mindestens neun Zeitstunden, aber nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Eine der schriftlichen Prüfungen kann durch eine schriftliche Facharbeit, die jedoch nicht die Projektarbeit nach § 7 Abs. 6 sein darf, mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Die Bearbeitungszeit darf an einem Unterrichtstag insgesamt bis zu vier Zeitstunden betragen.
(2)Für jede schriftliche Prüfungsarbeit sind zwei Aufgabenvorschläge von dem zuständigen Lehrer zu erstellen. Zuständig ist der Lehrer, der das Fach im zweiten Ausbildungshalbjahr oder im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer ein Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet die Schulleitung. Der nach Satz 2 zuständige Lehrer erstellt die Aufgabenvorschläge gegebenenfalls im Benehmen mit den Lehrern, die das Fach im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. In den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. Allen Schülern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
(3)Die Schulleitung gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde weiter.
(4)Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt aus. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5)Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Schüler zu öffnen.
(6)Die Schulleitung sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(7)Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
(8)Nach der schriftlichen Prüfung sind die Schüler verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 400 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D50NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_18