Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Bereich der Agrar- und Hauswirtschaft (ThürAPOFAH) Vom 7. Oktober 2008 § 21 Mündliche Prüfung
(1)Die Vornoten und die Noten der schriftlichen Prüfung werden den Schülern spätestens zehn Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2)Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung sind alle Fächer des Pflichtbereichs, in denen der Schüler an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer bis zur Prüfung unterrichtet wurde. Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer sind alle Fächer des Pflichtbereichs, in denen der Schüler im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurde.
(3)Die mündliche Prüfung wird in mindestens zwei Fächern durchgeführt. In der Regel sollen nicht mehr als vier Fächer mündlich geprüft werden.
(4)Der Schüler benennt schriftlich der Schulleitung spätestens sieben Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung die Fächer, in denen er sich mündlich prüfen lassen will.
(5)Die Prüfungskommission tritt sechs Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formell überprüft und die schriftlichen Erklärungen der Schüler über ihre mündliche Prüfung zu Protokoll genommen. Die Wünsche der Schüler nach Absatz 4 sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission legt abschließend die zu prüfenden Fächer und deren zeitlichen Ablauf fest; sie ist hierbei nicht an die Erklärung des Schülers nach Absatz 4 gebunden.
(6)Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden den Schülern fünf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Schulleitung oder einem von ihr bestellten Vertreter bekannt gegeben. Danach findet kein Unterricht mehr statt.
(7)Zur mündlichen Prüfung werden die vom Schüler in der schriftlichen Prüfung angefertigten Arbeiten für die Prüfungskommission zur Einsichtnahme ausgelegt.
(8)Die Schüler werden von einer Fachkommission geprüft.
(9)Der Lehrer, der den Schüler zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, bei seiner Verhinderung der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellte Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Die Vorsitzenden der Fachkommissionen sind berechtigt, Fragen zu stellen, stellen zu lassen oder die Prüfung selbst zu übernehmen.
(10)Die Prüfungsdauer darf für den Schüler einschließlich der Wartezeit an einem Tag acht Stunden nicht überschreiten; die Prüfung endet spätestens um 18.00 Uhr. Die mündliche Prüfung eines Schülers dauert je Prüfungsfach nicht länger als 30 Minuten.
(11)Zur Vorbereitung ist dem Schüler eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit, in der Regel 15 Minuten, zu gewähren. Der Schüler kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass er während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Der Aufsichtsführende vermerkt die Dauer der Vorbereitungszeit in der Niederschrift zur Abschlussprüfung.
(12)In der mündlichen Prüfung ist dem Schüler eine größere möglichst anwendungsbezogene Aufgabe zu stellen, die er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Lernzielen und Anforderungen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Der Schüler soll seine Kenntnisse, seine Urteilsfähigkeit sowie seine Arbeitsweise und sein Darstellungsvermögen zeigen können.
(13)Ist der Schüler nicht imstande, die ihm gestellte Aufgabe zu bewältigen, so entscheidet der Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der jeweils prüfenden Kommission, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Wechselgespräch die Leistungsfähigkeit des Schülers festgestellt werden soll. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 400 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D50NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrHWiFSchulAPO_TH_!_21