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§ 4 5. DVO ThürWaldG Landesnorm Thüringen - Besondere Förderung des Privatwaldes Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVO ThürW

Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (

  1. DVO ThürWaldG) Vom
  2. März 1998 § 4 Besondere Förderung des Privatwaldes

(1)Alle nicht in § 3 aufgeführten Maßnahmen forstlicher Betreuung fallen unter die besondere Förderung des Privatwaldes, zu deren Durchführung ein schriftlicher Antrag des Waldbesitzers erforderlich ist. Die besondere Förderung gliedert sich in die Durchführung von Einzelaufgaben, die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes. Letzteres setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch die untere Forstbehörde voraus.
(2)Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung, die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne, die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie die Beratung des Waldbesitzers in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
(3)Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind. Sie umfaßt das Auszeichnen der Bestände, die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes, die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten, die Datenverarbeitung, die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten, die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge, die Kostenkalkulation für alle Arbeiten, die Durchführung des Forstschutzes sowie die Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Sollte durch die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Privatwald seitens der zuständigen unteren Forstbehörde die Einrichtung eines neuen Forstbetriebsbezirks notwendig werden, ist nach § 40 Abs. 2 ThürWaldG zu verfahren.
(4)Zu den Einzelaufgaben zählen, soweit kein Vertrag nach dem Muster der Anlage 2 abgeschlossen wurde, die Aufgaben der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebes, sowie der Holzverkauf, die Forsteinrichtung, die Vorbereitung der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, die Vorbereitung der Beschaffung von Samen, Pflanzen, Pflanzenschutzmitteln, forstlichen Maschinen und Geräten, die Betriebsabrechnung und die Lohnabrechnung.
(5)Die Ausübung und Durchführung der besonderen Förderung nach den Absätzen 2 und 3 setzt den Abschluß eines Vertrages nach dem Muster der Anlage 2 voraus. Die Durchführung von Einzelaufgaben kann mit in dem Vertrag nach dem Muster der Anlage 2 vereinbart werden oder auf Antrag erfolgen.
(6)Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören der Holzverkauf und die Forsteinrichtung. Die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, die Beschaffung von Geräten und Materialien, die Begründung von Arbeitsverhältnissen und Grundstücksgeschäfte gehören nicht zu den vertragsgebundenen Aufgaben des Forstamts. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 57 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D59NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WaldGDV_TH_!_4

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