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§ 5 5. DVO ThürWaldG Landesnorm Thüringen - Kostenbeiträge für die besondere Förderung des Privatwaldes Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer W

Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (

  1. DVO ThürWaldG) Vom
  2. März 1998 § 5 Kostenbeiträge für die besondere Förderung des Privatwaldes

(1)Für die Durchführung von Einzelaufgaben nach § 4 Abs. 2 haben die privaten Waldbesitzer folgende Kostenbeiträge zu zahlen: 1. Für die Zwischenprüfung des Betriebsplans (Überprüfung des Hiebssatzes nach fünf Jahren innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Betriebsplans oder wegen außergewöhnlicher Betriebsergebnisse) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 7 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 8 Euro je ha, über 500 ha 8,50 Euro je ha. 2. Für die Erneuerung des Betriebsplans (Einrichtungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des alten Betriebsplans) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 8 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 9 Euro je ha, über 500 ha 9,50 Euro je ha. 3. Für die Neuaufstellung des Betriebsplans 12 Euro je ha. 4. Für die Aufstellung, Erneuerung oder Zwischenprüfung von Betriebsgutachten in Privatwaldungen mit Besitzgrößen bis zu 50 ha 5 Euro je ha, mindestens jedoch 20 Euro. 5. Für alle sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 werden die Kostenbeiträge nach dem Zeitaufwand oder dem Wert des Objektes wie folgt berechnet:
  1. a)Der Kostenbeitrag nach dem Zeitaufwand wird bei Inanspruchnahme von Bediensteten des höheren oder des gehobenen Dienstes sowie bei Hilfeleistung durch Bürokräfte für Schreib- und Rechenarbeit unter Anwendung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Der Mindestbeitrag je Maßnahme beträgt 44 Deutsche Mark. Reisekosten sind entsprechend der niedrigsten Reisekostenstufe des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten.
  2. b)Der Kostenbeitrag kann bei Waldwertgutachten und -Schätzungen nach dem Wert berechnet werden (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang). Dieser beträgt je nach Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1,0 v. H. des Objekt- oder Streitwertes. 6. Für die Durchführung des Holzverkaufs im Privat- und Körperschaftswald werden, soweit alle notwendigen Vorarbeiten durch das Forstamt erfolgten, folgende Kostenbeiträge erhoben:
  3. a)bei Rahmenverkaufsverträgen, freihändigem Nach- und Vorverkauf (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts bis zur Rechnungslegung, gegebenenfalls bei Sammelrechnungen Überwachung des Zahlungseingangs) 1,5 v. H. vom Nettoholzerlös und
  4. b)bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) 3 v. H. vom Nettoholzerlös. Zur Berechnung des Kostenbeitrags werden vom Nettoholzerlös der Holzabsatzfondsbeitrag und das Skonto nicht abgesetzt. Hat der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt, so ist der Kostenbeitrag für den tatsächlichen Aufwand nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung zu berechnen.
(2)Die Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden mit der Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens drei Wochen nach Aufforderung an die zuständige Staatskasse zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller, bei angeordneter Aufstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten nach § 20 Abs. 2 ThürWaldG der private Waldbesitzer. § 2 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die Durchführung von Einzelaufgaben bis zur Höhe von 250 Euro können jeweils bis zum
  1. Juli sowie bis zum
  2. November als Sammelrechnung gestellt werden. Die Abrechnung von nach dem
  3. November erbrachten Leistungen erfolgt bis zum
  4. Februar des Folgejahrs. Dies gilt auch für Beträge unter 50 Euro, die dem vergangenen Haushaltsjahr zuzuordnen sind. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands werden Bargeldbeträge unter 50 Euro einmal jährlich zum
  5. November in Rechnung gestellt.
(3)Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 4 Abs. 2 und 3 haben die privaten Waldeigentümer folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 0,5 ha keine, über 0,5 ha bis 3 ha 6,50 Euro (Festbetrag unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 3 ha bis 10 ha 3,20 Euro, über 10 ha bis 50 ha 4,40 Euro, über 50 ha bis 100 ha 6 Euro, über 100 ha bis 250 ha 9 Euro, über 250 ha bis 500 ha 12 Euro, über 500 ha bis 800 ha 18 Euro, über 800 ha bis 23 Euro, über 1000 ha bis 27 Euro. Übernimmt das Forstamt nur die forsttechnische Leitung (§ 4 Abs. 2), sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 3 ha keine, über 3 ha bis 500 ha 2,50 Euro, über 500 ha bis 1000 ha 5,50 Euro, über 1000 ha 8 Euro.
(4)Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind die Kostenbeiträge nach den Waldbesitzgrößen der einzelnen Mitglieder zu berechnen. Bei Mitgliedschaft in einem anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ermäßigt sich der Kostenbeitrag für private und körperschaftliche Waldeigentümer bis 200 ha Waldgröße um ein Viertel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes.
(5)Der Berechnung für Gemeinschaftswald wird die Gesamtgröße des Waldbesitzes zugrunde gelegt.
(6)Für die Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge nach den Absätzen 3 bis 5 gilt § 2 entsprechend.
(7)Die bei den Forsteinrichtungsarbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für Außenarbeiten erforderlichen Hilfskräfte für Flächenaufnahmen und Kluppung sind vom Waldbesitzer zu stellen und zu entlohnen. In dem Kostenbeitrag sind die Kosten für Flächenaufnahmen und normale Kartierungsarbeiten inbegriffen, soweit sie sich mit Hilfe von Luftbildern, Kompaß und Schrittmaß durchführen lassen. Die Regelungen des Thüringer Abmarkungsgesetzes vom
  1. August 1991 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 5
  2. DVO ThürWaldG, vom 25.10.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 57 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D59NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=WaldGDV_TH_!_5

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