Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) Vom 10. Juni 2005 § 1 Regelmäßige Arbeitszeit
(1)Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt im Durchschnitt 42 Stunden in der Woche. Auf Antrag des Beamten wird die regelmäßige Arbeitszeit auf 40 Stunden abgesenkt, wenn er nachweist, dass er ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder einen Angehörigen, bei dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat, tatsächlich pflegt. Stichtag für eine Neubemessung der Arbeitszeit ist der erste Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das zu betreuende Kind das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr erreicht hat oder sich Änderungen hinsichtlich der bestehenden Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ergeben. Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Wird das Kind oder der pflegebedürftige Angehörige von mehreren Beamten betreut oder gepflegt, so findet die Regelung des Satzes 2 nur auf einen von ihnen Anwendung.
(2)Abweichend von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamte nach § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Schwerbehinderung festgestellt wurde.
(3)Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage, soweit diese auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 6 zu leisten wäre, bei gleitender Arbeitszeit um ein Fünftel. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 1 entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.
(4)Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; außer in den Fällen des § 2 muss die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten erbracht werden. § 7 bleibt unberührt.
(5)Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei darf die Arbeitszeit grundsätzlich zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.
(6)Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit nach Absatz 5 ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen; die oberste Dienstbehörde kann den Zeitraum bis zu insgesamt zwölf Monaten verlängern, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die in Absatz 5 Satz 2 genannten Obergrenzen sind zu beachten.
(7)Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Absätzen 5 und 6 zulassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ThürAzVO, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2017 § 1 ThürAzVO, vom 22.06.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 279 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D66NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ArbZV_TH_!_1