Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter (Thüringer Urlaubsverordnung - ThürUrlV) Vom 30. September 1994 § 5 Urlaubsdauer; Erholungsurlaub jugendlicher Beamter
(1)Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet und beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
(2)Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das der Beamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.
(3)Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit zum öffentlichen Dienst. Im Fall der Inanspruchnahme einer langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung vermindert sich der Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel.
(4)Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage. Ein nach Absatz 1 Satz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.
(5)Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, dass sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so erhöht oder vermindert sich die Urlaubsdauer für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1. Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, ist bei der Urlaubsberechnung, soweit sie nicht nach Absatz 7 erfolgt, die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Bruchteile unter einem halben Urlaubstag werden abgerundet, sonst aufgerundet.
(6)Bei den Lehrern an staatlichen Schulen ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs durch die Schulferien abgegolten. Bleiben infolge dienstlicher Inanspruchnahme in den Schulferien die dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der nach Absatz 1 zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. Satz 2 gilt bei einer Erkrankung während der Schulferien entsprechend.
(7)Bei Beamten, die nach einem Dienstplan tätig sind, der Dienste mit erheblich unterschiedlicher täglicher Dauer (mindestens zwei Stunden) vorsieht, ist der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden zu berechnen. Nach der Berechnung verbleibende Bruchteile unter einer halben Stunde werden abgerundet, sonst aufgerundet. Auf Beamte, die in Formen der festen Arbeitszeit ( § 6 ThürAzVO ) oder der gleitenden Arbeitszeit ( § 7 ThürAzVO ) tätig sind, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(8)Der Erholungsurlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes; ein weitergehender Urlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt. Die Wartezeit (§ 4) beträgt drei Monate. Für die Übertragung des Erholungsurlaubs in das folgende Urlaubsjahr gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 ThürUrlV, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2016 § 5 ThürUrlV, vom 20.02.2014, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 1095 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D6ANN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=UrlV_TH_!_5