Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter (Thüringer Urlaubsverordnung - ThürUrlV) Vom 30. September 1994 § 11 Zusatzurlaub für Schicht- und Nachtdienst
(1)Ist ein Beamter nach einem Dienstplan eingesetzt, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (Absatz 9 Nr. 1) vorsieht, und leistet er dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht, erhält er Zusatzurlaub.
(2)Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden Dienstleistung im Kalenderjahr bei der 5-Tage-Woche bei der 6-Tage-Woche im Urlaubsjahr an mindestens an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der für die Gewährung des Zusatzurlaubs maßgebenden Arbeitstage entsprechend zu ermitteln. Beginnt der Beamte an einem Tag, an dem er bereits eine volle, diesem Tag zuzurechnende Dienstschicht geleistet hat, eine weitere Dienstschicht, die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 ebenfalls diesem Tag zuzurechnen wäre, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.
(3)Ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch seinen Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (im Schichtdienst oder jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens 110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr.
(4)Ein Beamter, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt, erhält bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5)Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach den §§ 73 oder 75 ThürBG ermäßigt worden ist, sind Absatz 1 und die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, da die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(6)Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die im vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
(7)Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8)Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinne des Satzes 1 leisten, kürzer als 24 Stunden, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schicht in dem Urlaubsjahr 1 Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
(9)Im Sinne der vorstehenden Regelungen sind:
- Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,
- Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
- Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige oder verwaltungsübliche Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird. Als Wechselschichten im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gelten wechselnde Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 ThürUrlV, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 1095 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D6ANN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=UrlV_TH_!_11