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§ 17 ThürUrlV Landesnorm Thüringen - Sonstige Leistungen des Dienstherrn Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter (Thüringer Urlau

Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter (Thüringer Urlaubsverordnung - ThürUrlV) Vom 30. September 1994 § 17 Sonstige Leistungen des Dienstherrn

(1)Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat. Satz 1 gilt für Beamte, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, entsprechend.
(2)Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn seine Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(3)Auf Antrag des Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn der Beamte nachweist, dass seine durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag von 2000 Euro (Brutto) nicht überschritten haben und er nicht oder mit weniger als der Hälfte der für ihn geltenden regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Hat der Beamte vor Beginn der Elternzeit kein Einkommen erzielt, so ist bei der Berechnung nach Satz 1 das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Der Anspruch beginnt in diesem Fall mit dem Monat der Aufnahme bei der berechtigten Person.
(4)§ 21 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Erholungsurlaub wird nicht gekürzt, wenn der Beamte während der Elternzeit bei seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 1095 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003D6ANN00000000060 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=UrlV_TH_!_17

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