Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) Vom 30. September 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgab
Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) vom
- September 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) vom
- September 1994 12.10.1994 Eingangsformel 12.10.1994 § 1 - Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
- November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
- März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland 31.12.2008 § 2 - Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
- Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen 31.12.2008 § 3 - Inkrafttreten 12.10.1994 Aufgrund des § 1 Satz 1, des § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
- November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
- März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom
- Juli 1981 (BGBl. I S. 665), des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
- Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom
- April 1990 (BGBl. II S. 357) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
- Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
- November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
- März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
(1)Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde nach § 1 Satz 1 und § 7 Satz 1.
(2)Die Landratsämter und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Stellen für das Ersuchen nach § 3 Satz 1, eine einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.
§ 1§ 2 Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31.
Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
(1)Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags.
(2)Zuständige Stellen für die Erledigung der Vollstreckungsersuchen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung durchzuführen ist.
§ 2
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3