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§ 2 ThürZustVARV Landesnorm Thüringen - Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutsc

Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) Vom 30. September 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgab

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) vom

  1. September 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (ThürZustVARV) vom
  2. September 1994 12.10.1994 Eingangsformel 12.10.1994 § 1 - Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
  3. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  4. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland 31.12.2008 § 2 - Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
  5. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen 31.12.2008 § 3 - Inkrafttreten 12.10.1994 Aufgrund des § 1 Satz 1, des § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom
  6. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  7. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom
  8. Juli 1981 (BGBl. I S. 665), des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
  9. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom
  10. April 1990 (BGBl. II S. 357) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
  11. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom

  1. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom
  2. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland

(1)Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Behörde nach § 1 Satz 1 und § 7 Satz 1.
(2)Die Landratsämter und die kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Stellen für das Ersuchen nach § 3 Satz 1, eine einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.

§ 1§ 2 Zuständigkeiten nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31.

Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

(1)Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3, Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags.
(2)Zuständige Stellen für die Erledigung der Vollstreckungsersuchen nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, in deren Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung durchzuführen ist.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.