← Deutschland

§ 5 ThürFUKMitteVO Landesnorm Thüringen - Übergangsbestimmung Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Fe

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) Vom 30. Juni 2006 Zum 13.08.2026 aktuells

Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) vom

  1. Juni 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Sachsen-Anhalt und der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen zur "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" (ThürFUKMitteVO) vom
  2. Juni 2006 01.07.2006 Eingangsformel 01.07.2006 § 1 - Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung 01.07.2006 § 2 - Aufsicht 01.07.2006 § 3 - Rechtsübergang 01.07.2006 § 4 - Aufbringung der Mittel 01.07.2006 § 5 - Übergangsbestimmung 01.07.2006 § 6 - Gleichstellungsbestimmung 01.07.2006 § 7 - In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten 01.07.2006 Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom
  3. August 1996 (BGBI. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  4. September 2005 (BGBl. I S. 2729), verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen, Name, Sitz und Rechtsstellung

(1)Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII genannten Versicherten im Gebiet der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Feuerwehr-Unfallkassen Sachsen-Anhalt und Thüringen zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt. Sie führt den Namen "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte". Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" hat ihren Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie unterhält eine Regionalstelle in Thüringen.
(2)Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung [§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466)]. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 1

§ 2 Aufsicht Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2§ 3 Rechtsübergang

(1)Die Rechte und Pflichten sowie die Betriebsmittel und Rücklagen der Feuerwehr-Unfallkassen der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen gehen auf die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" über. Entsprechendes gilt für Ansprüche gegen Dritte.
(2)Die "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein.

§ 3§ 4 Aufbringung der Mittel

(1)Die Mittel für die Aufgaben der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB IV aufgebracht.
(2)Eine Differenzierung nach Landesgebieten erfolgt im Rahmen der Beitragsbemessung und der Festlegung der Umlagegruppen nicht.
(3)Weitere Aufgabenübertragungen richten sich nach § 30 Abs. 2 SGB IV. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 4§ 5 Übergangsbestimmung

(1)Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" und beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen der Organe.
(2)Die Aufsichtsbehörde beruft den Geschäftsführer der neuen "Feuerwehr-Unfallkasse Mitte" auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane der beteiligten Feuerwehr-Unfallkassen. Es gilt § 36 Abs. 3 SGB IV.

§ 5

§ 6 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

§ 7 In-Kraft-Treten, Wirksamwerden der Vereinigung, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom

  1. Juli 2006 in Kraft. Das Wirksamwerden der Vereinigung richtet sich nach § 118 Abs. 1 Satz 6 SGB VII. Mit Wirksamwerden der Vereinigung tritt die Verordnung zur Errichtung der Feuerwehr-Unfallkasse Thüringen vom
  2. Juni 1992 (GVBl. S. 312) außer Kraft.

§ 7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.