Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom
- Oktober 2004 Anlage Landesentwicklungsplan Thüringen Präambel Mit dem Landesentwicklungsplan 2004 wird ein Zukunftskonzept vorgelegt, das die raumbezogenen Perspektiven und Standortvorteile Thüringens in einem erweiterten und zusammenwachsenden Europa vor dem Hintergrund tief greifender nationaler und globaler Veränderungen aufzeigt. Das Leitbild gibt einen Orientierungsrahmen für die angestrebte Raumentwicklung der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre. Der Plan beinhaltet ein Gesamtkonzept der nachhaltigen Raumentwicklung zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes, das darauf angelegt ist, die Nutzungsansprüche an den Raum vor dem Hintergrund der Leitprinzipien Deregulierung und Subsidiarität zu koordinieren und auf wirtschaftlich, ökologisch und sozial ausgewogene Raum- und Siedlungsstrukturen hinzuwirken. Der Landesentwicklungsplan 2004 ist in einen Text- und einen Kartenteil gegliedert. Der Textteil besteht neben dem Leitbild aus den Kapiteln „Raum-“, „Siedlungs-“, „Infra-“ und „Freiraumstruktur“ sowie dem Kapitel „Verwirklichung der Raumordnungspläne“. Die neben dem Leitbild genannten Kapitel enthalten Festlegungen zur Raumstruktur und zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes. Der Kartenteil enthält zeichnerische Ausweisungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und veranschaulicht und präzisiert diese Festsetzungen. Mit dem vorliegenden Plan wird den gesetzlichen Vorgaben aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom
- August 1997 (BGBl. I S. 2081) und dem Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom
- Dezember 2001 (GVBl. S. 485) *) zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums und seiner Teilräume durch die Aufstellung von raumbezogenen Grundsätzen und Zielen für die künftige Landesentwicklung entsprochen. Leitgedanken und Optionen des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK) wurden unter Beachtung der spezifischen Bedingungen und Erfordernisse in Thüringen berücksichtigt. Ziele der Raumordnung (Z) sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Grundsätze der Raumordnung (G) enthalten Vorgaben für nachfolgende Ermessens- oder Abwägungsentscheidungen. Zielen und Grundsätzen wurden Begründungen (B) beigefügt. Die Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen öffentlichen Planungsträgern sowie den Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, wenn an ihnen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die Grundsätze der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Der Landesentwicklungsplan 2004 wurde gegenüber dem Landesentwicklungsprogramm 1993 in Gliederung und Inhalt gestrafft. Die seit Erlass des Landesentwicklungsprogramms 1993 eingetretenen tatsächlichen räumlichen Entwicklungen und die neuen rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene haben die Aktualisierung erforderlich gemacht. Darüber hinaus erfolgte die Fortschreibung im Interesse einer verbesserten Steuerungswirkung, Lesbarkeit und Vollzugsfähigkeit des Plans. Als formaler Maßstab wurden die Anforderungen an die Normqualität der Ziele der Raumordnung nach dem Raumordnungsgesetz angelegt. Es erfolgte eine Beschränkung auf notwendige Festlegungen unter den Voraussetzungen von überörtlicher und überregionaler Raumbedeutsamkeit im Landesmaßstab. Eine Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme war nicht erforderlich, da die Durchführung des Verfahrens bis zum Erlass des Plans innerhalb der Übergangsfristen nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie erfolgt ist. Der Landesentwicklungsplan setzt für raumbedeutsame Vorhaben und Maßnahmen einen Rahmen für Entscheidungen und Fachplanungen auf nachfolgenden Planungsebenen. Seine Umsetzbarkeit steht generell unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Die Durchführung richtet sich nach den jeweiligen Haushaltsplänen und den Vorgaben der Finanzplanung. An der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans 2004 waren Organisationen des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und kirchlichen Lebens beteiligt. Alle Bürgerinnen und Bürger bzw. gesellschaftlichen Gruppierungen und Interessenvertretungen erhielten die Möglichkeit, Hinweise und Anregungen zu geben. Von besonderer Bedeutung war die Einbindung und Berücksichtigung von Interessen der Landkreise und Kommunen nach dem Gegenstromprinzip. Um seine Wirkung zu entfalten, braucht der Landesentwicklungsplan 2004 breite Akzeptanz, einen gesellschaftlichen Konsens über eine an der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung ausgerichtete und damit zukunftsfähige Entwicklung des Landes. Dabei bedarf es der Mitwirkung der Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung, der Kommunen als Träger der Bauleitplanung auf der örtlichen Planungs- und Vollzugsebene und der Fachplanungen, um die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung zu realisieren. Gliederung
- Leitbild 1.1 Nachhaltige Entwicklung Thüringens - Balance von Fortschritt und Bewahrung 1.2 Europäische Integration forcieren 1.3 Gleichwertige Lebensverhältnisse sichern 1.4 Wirtschaft und Infrastruktur entwickeln 1.5 Bildung und Forschung voranbringen 1.6 Natur und Kultur bewahren 1.7 Regionale Handlungskompetenz stärken
- Raumstruktur 2.1 Raumstrukturelle Entwicklung 2.2 Zentrale Orte a) Oberzentren b) Mittelzentren c) Grundzentren 2.3 Raumkategorien a) Verdichtungsräume sowie Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum b) Ländlicher Raum c) Räume mit besonderen Entwicklungsaufgaben 2.4 Entwicklungsachsen
- Siedlungsstruktur 3.1 Siedlungsentwicklung 3.2 Großflächiger Einzelhandel 3.3 Wirtschaft und Flächenvorsorge 3.4 Konversion und Brachflächenrecycling
- Infrastruktur 4.1 Verkehr und Kommunikation a) Verkehrsinfrastruktur und Funktionalnetz b) Europäisch bedeutsames Verkehrsnetz c) Großräumig bedeutsames Verkehrsnetz d) Überregional bedeutsames Verkehrsnetz e) Regional bedeutsames Verkehrsnetz f) ÖPNV-Netz g) Kommunikationsinfrastruktur 4.2 Technische Infrastruktur a) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung b) Energieversorgung c) Abfallwirtschaft 4.3 Soziale Infrastruktur a) Bildung und Ausbildung b) Wissenschaft und Forschung c) Kunst und Kultur d) Gesundheit, Soziales und Sport
- Freiraumstruktur 5.1 Freiraumsicherung a) Boden b) Gewässer c) Klima und Luft d) Arten und Lebensräume e) Landschaftsräume f) Hochwasserbezogenes Flächenmanagement 5.2 Landwirtschaft und Forstwirtschaft 5.3 Rohstoffsicherung 5.4 Tourismus und Erholung
- Verwirklichung der Raumordnungspläne 6.1 Regionalplanung 6.2 Kooperationen Umweltprüfung a) Umweltbericht aa) Einleitung bb) Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen cc) Zusätzliche Angaben b) Zusammenfassende Erklärung c) Überwachung Kartenteil Karte 1 Raumstruktur und Funktionales Verkehrsnetz Karte 2 Freiraumstruktur Fußnoten *) Seit dem
- Juni 2007 gilt das Thüringer Landesplanungsgesetz vom
- Mai 2007 (GVBl. S. 45). Soweit im Folgenden das Thüringer Landesplanungsgesetz zitiert ist, bezieht sich die Zitierung auf das Thüringer Landesplanungsgesetz in der bis zum
- Mai 2007 geltenden Fassung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes vermerkt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000064
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