Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 2.2 Zentrale Orte 2.2.1 G Die zentralörtliche Gliederung mit Ober-, Mittel- und Grundzentren sowie die sie ergänzenden Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums soll zur Festigung und Entwicklung der für Thüringen typischen polyzentrischen Siedlungsstruktur beitragen. B Das Raumordnungsgesetz (ROG) gibt vor, die dezentrale Siedlungsstruktur auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten, die soziale Infrastruktur vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln und die Zentralen Orte des Ländlichen Raums als Impulsgeber für die Regionalentwicklung zu unterstützen. Das Zentrale-Orte-Konzept ist ein Orientierungsrahmen der Raumordnung für die Siedlungsentwicklung, für Verkehr und Versorgung und zum Teil auch für die Wirtschaft im Sinne des Konzepts der dezentralen Konzentration. Dieses Konzept entspricht der gewachsenen Siedlungsstruktur Thüringens und trägt zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Thüringen bei. Das bisherige System von Klein-, Unter-, Mittel- und Oberzentren sowie den ergänzenden teilfunktionalen Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums wird modifiziert, so dass einerseits die zukünftigen Herausforderungen des demographischen Wandels bewältigt und andererseits bewährte Elemente fortgeführt werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass im bisherigen System die Unterschiede in Funktion und Aufgaben der Zentralen Orte nicht hinreichend deutlich wurden. Die Kategorien Unter- und Kleinzentren werden deshalb zur Kategorie Grundzentren zusammengefasst. 2.2.2 G Die Zentralen Orte sollen als Versorgungs- und Arbeitsplatzzentren, als Wohnstandorte, als Standorte für Bildung und Kultur sowie als Ziel- und Verknüpfungspunkte des Verkehrs unter Beachtung ihrer Lagegunst, ihrer Standortvorteile sowie der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten entwickelt werden. Insbesondere die Zentralen Orte im Ländlichen Raum sollen in ihrer Versorgungsfunktion gestärkt werden. B Die zentralörtliche Bedeutung ist multifunktional ausgerichtet. Das Zentrale-Orte-Konzept dient nicht nur der sozial gerechten Entwicklung, sondern ist auch ökonomisch und ökologisch sinnvoll: ökonomisch sinnvoll, weil es eine wirtschaftliche Nutzung der Infrastrukturen gewährleistet; ökologisch sinnvoll, weil es hilft, Ressourcen zu sparen und die Umwelt zu schonen. Die Bündelung zahlreicher Funktionen schafft Synergieeffekte und gewährleistet eine dauerhafte Tragfähigkeit. Mit der Funktionsbündelung wird unnötiger Verkehr vermieden, Flächen werden geschont und vorhandene Infrastruktur bestmöglich ausgelastet. Insbesondere die Zentralen Orte im Ländlichen Raum tragen bei rückläufiger Bevölkerungsentwicklung zu einer angemessenen und dauerhaft gesicherten überörtlichen Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen bei. 2.2.3 G Zentralörtliche Funktionen sollen in den Siedlungs- und Versorgungskernen der als Zentrale Orte ausgewiesenen Gemeinden gebündelt werden. B Als Zentrale Orte werden Gemeinden ausgewiesen. Bei großflächigen Gemeinden, größeren Städten oder allgemein bei Städten und Gemeinden mit mehreren Stadt- bzw. Ortsteilen wird das im Konzept der Zentralen Orte enthaltene Konzentrationsprinzip [» 2.2.2] dadurch gesichert, dass innerhalb der als Zentraler Ort ausgewiesenen Gemeinde zentralörtliche Funktionen, sofern eine überörtliche Bedeutung raumordnerisch begründet ist, grundsätzlich von dem Ortsteil wahrgenommen werden, der aufgrund seiner bereits vorhandenen Funktion, seiner Entwicklungsmöglichkeit und seiner Erreichbarkeit, insbesondere durch ÖPNV, die besten Voraussetzungen für die Versorgung bietet [» 3.1.3]. 2.2.4 G Zentralörtliche Funktionen können funktionsteilig von mehreren Gemeinden auf der Grundlage eines raumordnerischen Vertrages bzw. durch Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung für einen gemeinsamen Versorgungsbereich wahrgenommen werden (funktionsteilige Zentrale Orte). B Um das mit dem Konzept der Zentralen Orte verfolgte Konzentrationsprinzip nicht zu gefährden, können funktionsteilige Zentrale Orte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Als funktionsteilige Zentrale Orte gelten solche Gemeinden, die in einem engen siedlungsstrukturellen Zusammenhang stehen und funktionale Mittelpunkte eines gemeinsamen Versorgungsbereiches, auch grenzüberschreitend, sind. Insbesondere die jeweiligen Versorgungseinrichtungen aus dem gemeinsamen Versorgungsbereich müssen gut erreichbar sein. Der Zusammenschluss zu Planungsverbänden zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung ist in den §§ 204, 205 BauGB geregelt. Zur Sicherung der Versorgungsaufgaben sind vertragliche Regelungen zwischen den Beteiligten erforderlich. Die Ausweisung der funktionsteiligen Zentralen Orte wird nach drei Jahren überprüft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_2.2_Zentrale_Orte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.