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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen c) Grundzentren Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab: 29.08.2009 g

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 c) Grundzentren 2.2.11 G Grundzentren sollen über Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung sowie umfassende Angebote bei Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs verfügen. B Die Grundzentren sichern die Grundversorgung mit Gütern des Einzelhandels. Sie sind in der Regel Verwaltungssitze und können elementare öffentliche Dienstleistungen und soziale Infrastrukturen sowie Bildungseinrichtungen vorweisen. Grundzentren sind leistungsfähig in den öffentlichen Verkehr eingebunden. Sie haben besondere Bedeutung für die Stabilisierung und Entwicklung des Ländlichen Raums, insbesondere unter den Bedingungen der prognostizierten demographischen Entwicklung. Zur Ausstattung der Grundzentren gehören z. B. Grundschulen, öffentliche Bibliotheken, Einrichtungen für gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen, Betriebe des Facheinzelhandels, bedarfsgerechte Sportstätten mit lokaler ggf. regionaler Bedeutung, Verwaltung der Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft, Zweigstellen von Kreditinstituten und Versicherungseinrichtungen, Gaststätten mit Übernachtungsmöglichkeiten, Postämter bzw. Postfilialen, Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs mit Vernetzung mehrerer Linien sowie mehrfacher täglicher Bedienung. 2.2.12 Z In den Regionalplänen sind Grundzentren und deren Versorgungsbereiche auszuweisen. Die Versorgungsbereiche sollen mindestens 7.000 Einwohner (davon möglichst 2.000 im Siedlungs- und Versorgungskern) besitzen. Diese Richtwerte dürfen dann unterschritten werden, wenn besondere raumstrukturelle Bedingungen dies erfordern und eine angemessene Grundversorgung auf andere Weise nicht gesichert werden kann. B In den Regionalplänen werden Grundzentren und deren Versorgungsbereiche zur flächendeckenden Sicherung der Grundversorgung, unter Beachtung grenzüberschreitender Verflechtungen, ausgewiesen. Die Einhaltung der Einwohnerrichtwerte ist im Hinblick auf die in den Grundzentren angestrebte Konzentration der sozialen Infrastruktur und die rückläufige Bevölkerungsentwicklung erforderlich, um die dauerhafte Tragfähigkeit der Einrichtungen in den Grundzentren zu gewährleisten. Dazu zählt auch die Erreichbarkeit im ÖPNV aus ihren jeweiligen Versorgungsbereichen in 30 Minuten. Die in begründeten Einzelfällen zulässige Unterschreitung der Richtwerte für die Ausweisung von Grundzentren trägt den besonderen siedlungs- und raumstrukturellen Gegebenheiten Rechnung. Eine Unterschreitung setzt voraus, dass die dauerhafte Tragfähigkeit der grundzentralen Funktionen und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Grundversorgung gegeneinander abgewogen worden sind. 2.2.13 Z Bis zum In-Kraft-Treten der Regionalpläne gelten die in den jeweiligen Regionalen Raumordnungsplänen erfolgten Ausweisungen als Klein- und Unterzentren fort. B Mit dem In-Kraft-Treten der zukünftigen Regionalpläne [» 6.1.1] wird die Neugliederung des Zentrale-Orte-Systems in Thüringen insgesamt vollzogen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000078 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_c%29_Grundzentren

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