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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen b) Ländlicher Raum Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab: 29.08.200

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 b) Ländlicher Raum 2.3.5 G Der Ländliche Raum soll als eigenständiger Lebens- und Wirtschaftsraum unter Berücksichtigung der Agrarstruktur und der naturräumlichlandschaftlichen, siedlungsstrukturellen sowie kulturellen Vielfalt seiner Teilräume entwickelt werden. Insbesondere seine Wirtschaftsstruktur und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sollen durch an der Lagegunst orientierter Standortvorsorge und durch den Ausbau einer bedarfsgerechten, den örtlichen Bedingungen angepassten Infrastruktur verbessert werden. B Leistungsfähige Zentrale Orte, eine ausgewogene Infrastrukturausstattung und eine Ressourcen schonende Freiraumnutzung dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Ländlichen Raums und gleichwertiger Lebensverhältnisse. Der Verbesserung der Standortvoraussetzungen für eine Ansiedlung von Industrie, Gewerbe und im Dienstleistungsbereich kommt im Ländlichen Raum besondere Bedeutung zu, um ein ausreichendes und qualitativ angemessenes Angebot an Arbeitsplätzen zu sichern bzw. zu schaffen. Dabei geht es insbesondere darum, die mit der verbesserten Verkehrsinfrastruktur verbundene Lagegunst zu nutzen [» 4.1]. Die Einbindung neuer Bereiche des Dienstleistungssektors, die Nutzung der innovativen Wissensindustrie sowie die Informations-, Kommunikations- und Medienwirtschaft eröffnen für den Ländlichen Raum die Chance, beachtliche Arbeitsplatzpotenziale mit den Vorzügen eines naturnahen Lebensraums zu verbinden. Trotz der geringeren Bevölkerungsdichte ist es notwendig, auch im Ländlichen Raum einen Mindeststandard an öffentlicher Infrastruktur und an öffentlichen Verkehrsleistungen zu sichern, um vor allem die Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Menschen zu gewährleisten, die aus Altersgründen bzw. sozialen Bedingungen nicht über ein individuelles Verkehrsmittel verfügen [» 4.1.21]. Der Ländliche Raum (einschließlich der Gemeinden außerhalb der Kernstädte der Verdichtungsräume) ist in Karte 1 ausgewiesen. 2.3.6 G Im Ländlichen Raum sollen günstige naturräumliche Voraussetzungen für die Erholung und den Tourismus erhalten, genutzt und entsprechende Infrastrukturangebote entwickelt werden. B Aufgrund seiner landschaftlichen Schönheiten und des kulturellen Erbes sind große Teile des Ländlichen Raums besonders für die Erholung und den Tourismus geeignet. Mit dem auf die für Thüringen relevanten Urlauberzielgruppen ausgerichteten und an den örtlichen Gegebenheiten orientierten Ausbau der touristischen Infrastruktur wird das natürliche Potenzial sinnvoll ergänzt [» 5.4]. 2.3.7 G Eine wettbewerbs- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft soll in allen Teilräumen unter Berücksichtigung der sozialen und ökologischen Erfordernisse erhalten und entwickelt sowie für die Bewahrung der naturräumlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Identität und Vielfalt des Ländlichen Raums gestärkt werden. B Neben der Produktion von qualitativ hochwertigen, gesunden Nahrungsmitteln und von nachwachsenden Rohstoffen sowie der Schaffung von Angeboten für Freizeit und Erholung leisten Land- und Forstwirtschaft wichtige Beiträge zur Pflege der Landschaft, zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie zum Erhalt der sozialen und kulturellen Identität. In zahlreichen Teilräumen ist die Land- und Forstwirtschaft entscheidender Wirtschaftsfaktor. Es gilt, den Ländlichen Raum einschließlich der dort ansässigen Land- und Forstwirtschaft integriert zu entwickeln, insbesondere durch die Instrumente der Landentwicklung [» 5.2]. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000081 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_b%29_L%C3%A4ndlicher_Raum

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.