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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen 3.1 Siedlungsentwicklung Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab: 29.

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 3.1 Siedlungsentwicklung 3.1.1 G Die gewachsene, dezentrale Siedlungsstruktur soll in allen Teilen des Landes unter Berücksichtigung der ökologischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse erhalten und entsprechend den künftigen Bedürfnissen weiterentwickelt werden. Die Maßstäblichkeit von Siedlung und Freiraum soll unter Wahrung der kleinstädtischen und dörflichen Siedlungen als Bestandteil der Kulturlandschaft sowie des Landschaftsbildes erhalten bleiben. Siedlungserweiterungen sollen sich hinsichtlich Art und Umfang in die gewachsene Ortsstruktur und die Landschaft einfügen. B Die Erhaltung und Festigung der dezentralen Siedlungsstruktur ist ein wesentlicher Bestandteil einer nachhaltigen Raumentwicklung. Aus dem kulturellen und natürlichen Erbe Thüringens ergibt sich in besonderer Weise die Verpflichtung zur Bewahrung der ursprünglichen Eigenarten und besonderen Erscheinungsformen der Städte und Dörfer als auch der Landschaften. Die kleinmaßstäbliche Abwechslung zwischen Siedlung und Landschaft ist als Teil der Identität Thüringens ein bewahrenswertes kulturelles Gut. Die Thüringer Städte - geschichtsträchtig, vielgestaltig, lebenswert - sind eine über Jahrhunderte gewachsene Kulturleistung, die es unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erhalten und zu entwickeln lohnt. Dabei gilt es, die wirtschaftliche Entwicklung der Orte zu sichern, ohne die ökologischen und sozialen Qualitäten des städtischen Raums zu beeinträchtigen. Prägender Bestandteil Thüringer Kulturlandschaften [» 5.1.12] sind auch die vielfältig strukturierten Dörfer, die es auf Dauer zu stabilisieren und als Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsräume zu entwickeln, sowie die kleinen Siedlungen, die es im Bestand zu sichern gilt. Insbesondere können sich bandartige und flächenhaft ausgreifende Siedlungserweiterungen oder das Entstehen von Splittersiedlungen störend auf das Landschaftsbild auswirken und die Freiraumfunktionen zwischen den Siedlungen beeinträchtigen [» 5.1.2, 5.1.11]. Die jeweilige ortstypische Siedlungsstruktur bildet die Ausgangsbasis für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen. 3.1.2 G Allen Gemeinden soll eine bauliche Eigenentwicklung ermöglicht werden, die mit der Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeinde im Einklang steht, Entwicklungen und Strukturen im Umland sowie die ökologische Belastbarkeit des Raums berücksichtigt. B Für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist jeder Gemeinde im Rahmen ihrer Eigenentwicklung zu ermöglichen, die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen weiterzuentwickeln. Die demographische Entwicklung der ortsansässigen Bevölkerung, aber auch die konkreten baulichen Möglichkeiten für eine ressourcenschonende Entwicklung im Einklang mit ihrem Umland, wirken sich besonders bei geplanten Flächenausweisungen aus. Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zugrunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde. Sie resultiert insbesondere im Wohnsiedlungsbereich aus - der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, - verändertem Wohnverhalten und steigenden Ansprüchen an zeitgemäße Wohnverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung oder auch - Veränderungen der Haushaltsstruktur, dem Überalterungsgrad und dem schlechten Bauzustand vorhandener Wohnungen (trotz rückläufiger Bevölkerungsentwicklung) und - neuen Arbeitsplätzen, im gewerblichen Bereich aus - betriebsinternen Erweiterungen oder Umstrukturierungen ortsansässiger Betriebe und Dienstleistungseinrichtungen, - der Ansiedlung von Betrieben, die für die Grundversorgung oder Verbesserung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur erforderlich sind, - der Ansiedlung von Betrieben, die durch Rohstoffvorkommen oder aus Gründen des Immissionsschutzes an bestimmte Standorte gebunden sind, sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus - Maßnahmen zur Sicherung und Erweiterung ihrer Produktion. 3.1.3 G Eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Ansiedlung soll in den Zentralen Orten sowie in den Siedlungsschwerpunkten der Entwicklungsachsen erfolgen. B Die Rolle der Zentralen Orte als Wohn-, Arbeits-, Dienstleistungs- und Versorgungsstandort erfordert eine der Zentralitätsstufe des Ortes und der Größe des Versorgungsbereiches angemessene Bereitstellung von Bauland über eine Eigenentwicklung hinaus. Siedlungserweiterungen auf der Grundlage von Bedarfsanalysen begrenzen die Auswirkungen des Suburbanisierungsprozesses der vergangenen Jahre, die durch den besonders in den Zentralen Orten höherer Stufe überdurchschnittlichen Bevölkerungsrückgang sowie auch durch das bereits vorhandene Überangebot an ungenutzten erschlossenen Baugebieten erkennbar sind. Für eine über die Eigenentwicklung hinausgehende Ansiedlung sind auch die Siedlungsschwerpunkte in den Entwicklungsachsen vorgesehen, die als Konzentrationspunkte eine tragfähige nachhaltige Entwicklung der Siedlungstätigkeit unterstützen sollen [» 2.2.3, 2.4.3]. Bei großflächigen Gemeinden, größeren Städten oder allgemein bei Städten und Gemeinden mit mehreren Stadt- bzw. Ortsteilen stellt das im Konzept der Zentralen Orte enthaltene Konzentrationsprinzip die Grundlage dar. Die Konzentration der Siedlungstätigkeit auf die Siedlungs- und Versorgungskerne und weitere Standorte, die Zugangsstellen zum ÖPNV besitzen, trägt zur Verkehrsreduzierung und zur besseren Auslastung der öffentlichen Einrichtungen und zentralörtlichen Versorgungsstrukturen bei [» 2.2.3]. Siedlungs- und Versorgungskern einer Gemeinde ist der Ortsteil, der aufgrund seiner bereits vorhandenen Funktionen und entsprechender Entwicklungsmöglichkeiten, seiner Erreichbarkeit für die Bevölkerung im Verflechtungsbereich und seiner Verkehrsanbindung durch den ÖPNV die Voraussetzung für die Versorgung seiner Bevölkerung und die seines Versorgungsbereiches in zumutbarer Entfernung zu den Wohnstandorten bietet. 3.1.4 G Der Siedlungserneuerung im Bestand soll der Vorzug vor einer Siedlungserweiterung im Freiraum gegeben werden. B Die bauliche Nutzung von Freiraum ist verbunden mit steigender Flächeninanspruchnahme, Zunahme des Versiegelungsgrades und oft auch mit erhöhten Infrastrukturaufwendungen [» 5.1.4]. Zur Sicherung einer hohen Umwelt- und Lebensqualität für die Bevölkerung bedarf es insbesondere auch angesichts der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die mit Ressourcen (Fläche, Naturgüter, Infrastrukturen) und verfügbaren Finanzmitteln sparsam umgeht, d. h. die Siedlungstätigkeit im Rahmen des städtebaulich Möglichen im Bestand realisiert und damit den Flächenverbrauch reduziert. Dazu gehören die bedarfsgerechte Nachnutzung leer stehender Bausubstanz, die Ausschöpfung von Möglichkeiten der Arrondierung, die Berücksichtigung von Baulücken und Baulandreserven sowie die standortgerechte Reaktivierung brachliegender Standorte. Verbunden mit dem bedarfsgerechten Umbau im Wohnungsbestand stellen sie wichtige Maßnahmen dar, um die vorhandene Infrastruktur für Verkehr, Stadttechnik und Versorgung auch in Zukunft wirtschaftlich betreiben zu können. Die im Rahmen des Stadtumbauprozesses durch die Kommunen zu erstellenden integrierten Stadtentwicklungskonzepte werden sich den sich verändernden Rahmenbedingungen anpassen müssen. Dem kommunalen Flächenmanagement kann dabei eine große Bedeutung zukommen [» 6.2.2]. 3.1.5 Z In den Regionalplänen sind naturschutzfachlich wertvolle, für die Naherholung bedeutende sowie für die Landwirtschaft wichtige siedlungsnahe Freiräume und Areale zu sichern und als Siedlungszäsuren auszuweisen. B Einschränkungen der Siedlungsentwicklung sind vor allem dort gegeben, wo Landschaftsteile und Bodenressourcen besonders schützenswert sind, die wirtschaftliche Flächennutzung erheblich erschwert bzw. im erheblichen Umfang verhindert wird oder der Naturhaushalt bzw. das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt werden können. Siedlungszäsuren, die auch die gemeindlichen Entwicklungsbedürfnisse berücksichtigen, bewirken den Erhalt kleinräumig bedeutsamer Freiräume zur Gliederung zusammenhängender Siedlungsbereiche. Sie bieten sich u. a. als Ausgleichs- und Ersatzflächen für Landschafts-, Natur- und Klimaschutzmaßnahmen und zur Ausweisung ortsrandnaher Erholungsflächen an. Insbesondere in den Entwicklungsachsen dienen Siedlungszäsuren auch zur Vermeidung ungewollter bandartiger Entwicklungen [» 2.4.3]. Durch eine anzustrebende Verbindung mit den innerörtlichen Grünbereichen und Grünverbindungen im außerörtlichen Freiraum werden vor allem Voraussetzungen zur Verbesserung der siedlungsklimatischen Situation, besonders in den größeren Siedlungseinheiten, geschaffen [» 5.1.2]. Leitgedanke bei der Ausweisung ist die Beachtung der Nachhaltigkeit. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_3.1_Siedlungsentwicklung

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