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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen 3.2 Großflächiger Einzelhandel Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig a

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 3.2 Großflächiger Einzelhandel 3.2.1 Z Die Ansiedlung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Einzelhandelsgroßprojekten ist in Zentralen Orten höherer Stufe zulässig. Hersteller- Direktverkaufszentren als eine Sonderform der großflächigen Einzelhandelseinrichtungen sind nur in städtebaulich integrierter Lage in Oberzentren zulässig. B Einzelhandelsgroßprojekte sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1-3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihre Konzentration auf die Zentralen Orte höherer Stufe ist erforderlich, da sie durch ihr umfassendes Warenangebot sowie ihre überwiegend überörtliche Bedeutung ausgeglichene Versorgungsstrukturen sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems wesentlich beeinträchtigen können. Die Zielformulierung bezieht sich nicht auf die Einzelhandelsgroßprojekte, die keine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung haben. Hersteller-Direktverkaufszentren, so genannte Factory-Outlet-Center (FOC), sind aufgrund ihrer Ausprägung und Funktion Einkaufszentren gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO. Sie sind zumeist von einer Betreibergesellschaft errichtete Einkaufszentren, in denen der Betreiber von Einzelhandelsgeschäften an Hersteller oder von ihnen beauftragte Dritte vermietet, die dort Markenwaren unter Ausschaltung des Groß- und Einzelhandels mit deutlichen Preisnachlässen direkt an den Kunden veräußern. Ihre zumeist periphere Standortwahl, die überdimensionale Größe, das hochwertige, überwiegend innenstadtrelevante Sortimentsangebot sowie der über den Versorgungsbereich der Mittelzentren hinausgehende Einzugsbereich lässt u. a. erhebliche raumordnerische Auswirkungen bezüglich weiterer Bodenversiegelung, Zersiedelung und Verkehrsbelastung in den Außenbereichen der Zentralen Orte erwarten. FOC werden in der Regel nur in Oberzentren stadtverträglich anzusiedeln sein. 3.2.2 Z In Grundzentren sind Einzelhandelsgroßprojekte dann zulässig, wenn sie zur Sicherung der Grundversorgung im Versorgungsbereich erforderlich sind. B In Grundzentren können Einzelhandelsgroßprojekte entsprechend der zu versorgenden Einwohner dann raumordnerisch vertretbar sein, wenn durch ihre Kaufkraftbindung die verbrauchernahe Versorgung nicht gefährdet ist. Dies betrifft insbesondere großflächige Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels, denen im Hinblick auf die Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zukommt. Die Grundzentren und deren grundzentrale Versorgungsbereiche werden in den Regionalplänen ausgewiesen [» 2.2.13]. 3.2.3 G Einzelhandelsgroßprojekte sollen in städtebaulich integrierter Lage und mit einer den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) errichtet werden. B Städtebaulich integriert ist ein Standort, wenn er sich räumlich und funktional dem jeweiligen Siedlungsschwerpunkt (Stadtzentrum, Nebenzentrum, Ortszentrum) zuordnet, indem er - in zentraler und für Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage (möglichst fußläufig erreichbar) liegt, - über eine gute verkehrliche Anbindung verfügt (Straße, Fuß- ggf. Radweg, ausreichender Parkraum, häufige Bedienung durch den ÖPNV), - sich räumlich in die örtliche Einzelhandelsstruktur integriert (Einbindung in vorhandene Einzelhandelsstruktur, Vorhandensein einer Funktionsbeziehung zwischen Standort und Zentrum), - sich konzeptionell in die örtliche Einzelhandelsstruktur integriert (Integration in ein vorhandenes Einzelhandelskonzept) und - in unmittelbarem Anschluss an vorhandene Bebauung erfolgt. Durch die städtebauliche Integration, d. h. auf Standorten im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Wohngebieten und den bestehenden und geplanten Einkaufs- und Dienstleistungsbereichen der Standortgemeinden, können so Umweltbeeinträchtigungen minimiert werden. Das betrifft sowohl Bodenverbrauch und Landschaftseingriff als auch Verkehrsimmissionen. Um zusätzliche Verkehrsbelastungen zu begrenzen, ist in Abhängigkeit der angebotenen Branchen und Sortimente für die Bevölkerung im Einzugsbereich eine angemessene verkehrsmäßige Anbindung, auch fußläufig (Straße, Geh- und ggf. Radweg, ausreichender Parkraum, ÖPNV-Anbindung), erforderlich. Das bereits bestehende landesweite Überangebot an Einzelhandelsgroßprojekten gebietet es, weitere Ansiedlungen außerhalb der Zentralen Orte nicht mehr zuzulassen. 3.2.4 G Die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte soll sich an der zentralörtlichen Versorgungsstruktur orientieren. Die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, die Funktionsfähigkeit der Innenstädte und die Funktionsfähigkeit der Handelsstruktur des Zentralen Ortes sowie benachbarter Zentraler Orte sollen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. B Der Bedarf an neuen Handelsflächen bestimmt sich aus dem zentralörtlichen Versorgungspotenzial, den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innerstädtischen Zentrenstruktur. Dementsprechend werden Einzelhandelsgroßprojekte, eingepasst in das zentralörtliche Versorgungssystem, hinsichtlich ihrer Verkaufsfläche und in ihrem Warensortiment so zu konzipieren sein, dass sie der Versorgungsfunktion der Standortgemeinde entsprechen und die Funktion der Innenstädte stärken. So stärken Einzelhandelsgroßprojekte mit einem überwiegend innenstadtrelevanten Sortimentsangebot die Funktion der Innenstädte bzw. Stadtteilzentren. Die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten in den Innenstädten ist ein wichtiger Faktor, der zur Revitalisierung und Stärkung leistungsfähiger Innenstädte beiträgt sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Städte insgesamt stärkt. Eine Verlagerung innenstadtrelevanter Sortimentsangebote nach außen oder die Erschließung neuer Standorte im Außenbereich kann zur Verödung der Innenstädte und damit zum Funktionsverlust der Stadt führen. Durch interkommunal und regional abgestimmte Einzelhandelskonzepte kann ein wesentlicher Beitrag geleistet werden, um Konkurrenzen zwischen den Städten und Gemeinden zu vermeiden und regional- und stadtverträgliche Versorgungsstrukturen zu sichern und zu entwickeln [» 6.2.2]. Zu den innenstadtrelevanten Sortimenten zählen insbesondere Nahrungs- und Genussmittel, Drogerieartikel, Textilien, Schuhe/Lederbekleidung/Kürschnerwaren, Bücher/Zeitschriften, Uhren/ Schmuck, Spielwaren/Kulturwaren/Kunstgewerbe, Blumen, Foto/Optik, Haushalts-/Elektrowaren, Unterhaltungselektronik, Schreibwaren/Büroartikel, Jagdbedarf/Waffen und Zooartikel. Eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung kann u. a. dann gegeben sein, wenn es in den Wohngebieten zu Geschäftsaufgaben vor allem im Lebensmitteleinzelhandel in Folge der stärkeren Kaufkraftbindung durch Einzelhandelsgroßprojekte kommt. Dadurch ist für weniger mobile Bevölkerungsgruppen eine ausreichende Nahversorgung mit Gütern des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gefährdet. Gerade im Hinblick auf den erkennbar zunehmenden Anteil älterer Bevölkerungsgruppen nimmt die Bedeutung der wohnortnahen Versorgung künftig zu. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000086 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_3.2_Gro%C3%9Ffl%C3%A4chiger_Einzelhandel

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