Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 3.4 Konversion und Brachflächenrecycling 3.4.1 G Konversions- und Brachflächen sollen raumverträglich genutzt und, sofern regional bedeutsam, bevorzugt interkommunal entwickelt werden. Der Bedarf an Bauflächen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen bei grundsätzlicher Eignung vordringlich auf diesen Flächen realisiert werden. B Brachflächenrecycling umfasst alle Standorte, die nicht mehr entsprechend der bisherigen Zweckbestimmung genutzt werden, z. B. Flächen und Gebäude, die ehemals militärisch, gewerblich- industriell, wohnungswirtschaftlich, verwaltungsmäßig, baulich, verkehrstechnisch, landwirtschaftlich oder ähnlich genutzt wurden. Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung setzt auf Konversion und die Wiedernutzung solcher Flächen und Immobilien vor der Inanspruchnahme von Freiflächen [» 3.1.4]. Über das Brachflächenrecycling können diese Flächen in den Wirtschaftskreislauf wieder eingegliedert werden. Eine Erfassung der zahlreichen Standorte in Thüringen ist Voraussetzung für die raumverträgliche Nutzung. Brachflächen bieten zahlreiche Potenziale für die Siedlungsentwicklung. Standorte, die aufgrund ihrer integrierten Lage, ihrer funktionellen Zuordnung zu Siedlungsbereichen oder ihrer Infrastrukturausstattung wirtschaftlich nachnutzbar sind, bilden eine Baulandreserve für Wohnzwecke, gewerblich- industrielle und touristische Nutzungen oder können zur Aufwertung des Wohnumfeldes dienen. Sofern eine sinnvolle bauliche Nachnutzung nicht möglich ist, bieten sich Brachflächen, insbesondere ehemalige militärische Liegenschaften im Freiraum, aber auch umweltrelevante Flächen von Bergbaubetrieben oder Hinterlassenschaften von Landwirtschaftsbetrieben, für eine ökologische Aufwertung bzw. natur- und landschaftsbezogene Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung der Schaffung von Biotopsystemen und der Waldmehrung an. Eine bevorzugte Lenkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, z. B. infolge großer Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben, auf solche Flächen trägt nicht nur zur sinnvollen Nachnutzung bei, sondern vermindert auch die Inanspruchnahme beispielsweise landwirtschaftlich genutzter Freiräume. Im Verhältnis zur Nachnutzung und den Schutzgütern stehende ökologische Sanierungsmaßnahmen sind auch weiterhin Voraussetzung für eine künftige räumliche Entwicklung (§ 4 Bundes- Bodenschutzgesetz - BBodSchG). Problemsituation, Größe und Lage im Raum sowie lokale und regionale Häufungen unterscheiden die regional bedeutsamen Konversions- und Brachflächen [» 3.4.2] von übrigen Flächen und machen in der Regel überörtliche und regionale bzw. interkommunale Entwicklungsstrategien [» 6.2] erforderlich. 3.4.2 G In den Regionalplänen sollen regional bedeutsame Konversions- und Brachflächen bestimmt und Entwicklungsoptionen für deren Nachnutzung aufgestellt werden. B Konversions- und Brachflächen sind für die nachhaltige Entwicklung von besonderer wirtschaftlicher, ökologischer oder städtebaulicher Relevanz. Sie werden häufig nicht entsprechend ihrer bisherigen oder ehemaligen Nutzung nachgenutzt oder wiedergenutzt. Mit den Festlegungen des Regionalplans wird eine geordnete räumliche Entwicklung ermöglicht und eine Orientierung für potenzielle Investoren und die kommunale Bauleitplanung gegeben. Die Bestimmung der regional bedeutsamen Konversions- und Brachflächen kann in den Regionalplänen textlich und/oder zeichnerisch erfolgen. Die konkreten Kriterien für die regionale Bedeutung sind vom Einzelfall und vom regionalen Kontext abhängig. Eine regionale Bedeutung liegt immer dann vor, wenn einerseits solitär gelegene (größere) Standorte und Flächen oder andererseits kumuliert vorkommende (kleinere) Standorte aufgrund ihrer Problemsituation oder ihres Nachnutzungspotenzials den sie umgebenden Teilraum prägen und maßgeblich beeinflussen oder aufgrund ihrer potenziellen Nachnutzung zukünftig maßgeblich prägen oder beeinflussen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_3.4_Konversion_und_Brachfl%C3%A4chenrecycling
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