Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 b) Energieversorgung 4.2.3 G Die Versorgung mit Energie soll unter möglichst geringer Umweltbelastung gesichert werden und auf einem ausgewogenen Energiemix mit einem verstärkten Anteil erneuerbarer Energien basieren. Auf einen sparsamen und rationellen Umgang mit Energie sowie den Einsatz besonders effizienter Energieerzeugungs- und -verbrauchstechnologien soll hingewirkt werden. B Eine moderne, leistungsfähige und umweltschonende Energieversorgung bildet die Grundlage für das wirtschaftliche Wachstum und leistet gleichzeitig einen entscheidenden Beitrag zur Daseinsvorsorge. Die Energieversorgung in Thüringen wird auch künftig auf einem ökologisch und ökonomisch ausgewogenen Energiemix (Mineralöl, Erdgas, Kohle) und zunehmend auf erneuerbaren Energien beruhen. 4.2.4 G Der Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch soll erhöht werden. B Neben der rationellen und umweltverträglichen Energieverwendung unterstützt die verstärkte Nutzung der erneuerbaren Energien nationale und internationale Zielsetzungen des Klimaschutzes. Entsprechend der Klimaschutzkonzeption des Freistaats Thüringen wird der Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch bis zum Jahre 2010 auf bis zu 10 % steigen. Dabei steht die Nutzung von Biomasse und Wasserkraft aufgrund der natürlichen Gegebenheiten im Vordergrund. Ein wesentlicher Beitrag wird aber auch durch Nutzung der Sonnen- und Windenergie erbracht. 4.2.5 G Das Netz der Energie- und Produktenleitungen soll bedarfsgerecht entwickelt werden. Bei der Trassierung soll eine Bündelung mit vorhandenen Energie- und Verkehrstrassen angestrebt werden. B Aufgrund der Versorgungsfunktion sowohl für die Bevölkerung als auch für die Wirtschaft besitzt das Netz der Energie- und Produktenleitungen überörtliche Bedeutung. Es besteht daher die Notwendigkeit, das Netz entsprechend dem Bedarf und unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfähigkeit zu entwickeln. Die Bündelung sowie die parallele Trassierung führen zu einer Verminderung des Flächen- und Landschaftsverbrauchs. Gleichzeitig wird dabei beachtet, dass möglichst wenig Freiraum zerschnitten wird [» 5.1.11]. 4.2.6 G Anlagen und Standorte der Energieversorgung sollen bedarfsgerecht entwickelt werden. Der Modernisierung, dem Ausbau und der Erweiterung bestehender Anlagen soll gegenüber der Inanspruchnahme neuer Standorte der Vorzug eingeräumt werden. B Der Vorzug der Modernisierung und der Erweiterung bestehender Anlagen vor der Ausweisung neuer Standorte gewährleistet einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie eine Vermeidung zusätzlicher Beeinträchtigungen [» 5.1.3]. Dies schließt auch den Erhalt bzw. die Weiterentwicklung dezentraler Versorgungsstrukturen ein. Gerade in dünner besiedelten Teilräumen sowie vor dem Hintergrund des stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energien bieten dezentrale Lösungen, wie z. B. Blockheizkraftwerke, eine adäquate Energieversorgung. 4.2.7 G Die Fernwärmeversorgungsstrukturen sollen bedarfsgerecht unter Nutzung neuester Technologien erhalten werden. Der Anteil der Kraft-Wärme- Kopplung soll sowohl in bestehenden Fernwärmesystemen als auch im Rahmen der Schaffung von Nahwärmesystemen im Ländlichen Raum erhöht werden. B Bestehende Fernwärmeversorgungsstrukturen stehen im engen Zusammenhang mit dem Geschosswohnungsbau. Die Fern- und Nahwärmeversorgung auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung leistet einen wichtigen Beitrag sowohl zur Energieeinsparung als auch zur Verminderung der Schadstoff- und Kohlendioxid-Emissionen. Die Errichtung dezentraler Erzeugungsanlagen in Form von Nahwärmesystemen unterstützt eine rationelle Energienutzung und die Erweiterung des Energieträgermixes. 4.2.8 Z In den Regionalplänen sind Vorranggebiete „Windenergie“ auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Dabei ist für die Windenergieanlagen eine Höhenbegrenzung festzulegen, soweit dies zum Schutz von Belangen der Raumordnung erforderlich ist. B Die besonderen räumlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen erfordern eine Ausweisung von Gebieten zur Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen. Dazu wird das Instrument der Vorranggebiete, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (§ 11 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG), angewendet. Eine Festlegung von Vorbehaltsgebieten in den Regionalplänen entfällt damit. Durch die Zielausweisung werden raumbedeutsame Windkraftanlagen auf bestimmte Gebiete gelenkt. Die großräumige Steuerung der Windenergienutzung setzt ein Gesamtkonzept für die jeweilige Planungsregion voraus, da durch die gebietsbezogenen Festlegungen im Regionalplan ein Ausschluss der Windenergienutzung für das gesamte übrige Plangebiet erfolgt. Bei den Vorranggebieten handelt es sich um Gebiete, die einerseits eine besondere Windhöffigkeit und andererseits minimierte Konflikte zum Freiraum und Siedlungsraum aufweisen. Durch die zunehmende Höhenentwicklung der Windenergieanlagen kann es zum Schutz von Belangen der Raumordnung erforderlich sein, die Höhe der Windenergieanlagen im Regionalplan zu begrenzen. Betroffene Belange können insbesondere der Schutz vor Beeinträchtigung eines schützenswerten Landschaftsbildes [>> 5.1.12] oder die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage beziehungsweise eines Kulturdenkmals mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung sein. Sofern im Regionalplan keine Höhenbegrenzung vorgenommen wird, bleibt es der nachfolgenden Planungsebene in der Regel unbenommen, eigene Höhenbegrenzungen als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall festzusetzen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000100 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_b%29_Energieversorgung
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