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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen a) Bildung und Ausbildung Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab: 29

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 a) Bildung und Ausbildung 4.3.1 G Allgemein bildende Schulen sollen, orientiert am Zentrale-Orte-System, so bereitgestellt werden, dass jedem Schüler die seiner Begabung, Leistungsbereitschaft und seinen Bedürfnissen entsprechende Bildungsmöglichkeit in angemessener Entfernung angeboten werden kann. B Der Freistaat Thüringen verfügt über ein tragfähiges Netz an leistungsfähigen, allgemein bildenden Schulen (einschließlich Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf und Kollegs). Die Orientierung am System der Zentralen Orte dient dem Ziel gleichwertiger Lebensbedingungen, der Vermeidung von Verkehr und der bestmöglichen Nutzung der Infrastruktur. Gleichwertige Lebensbedingungen erfordern in allen Landesteilen gleiche Maßstäbe für Bildungs- und Lerninhalte in den allgemein bildenden Schulen und gleiche Maßstäbe zur Erreichung des Bildungsziels der jeweiligen Schulart sowie die Bereitstellung der Bildungsangebote in zumutbarer Entfernung. Die rückläufige Bevölkerungsentwicklung, insbesondere einzelner Altersgruppen (Vorschulkinder und Schüler), bedingt künftig bei der Schulnetzplanung die Notwendigkeit von Kapazitätsanpassungen bei altersspezifischen infrastrukturellen Einrichtungen (Schulen, außerunterrichtliche Betreuungsangebote). Kriterien zur Bestimmung von Schulstandorten sind das zu erwartende Schüleraufkommen in Abhängigkeit von der demographischen Entwicklung, die Zügigkeit der Schule, die Belastbarkeit der Schüler bei der Schülerbeförderung und die Finanzierung dessen sowie die Siedlungsstruktur. Ergänzt wird das Netz der öffentlichen allgemein bildenden Schulen durch Schulen in Freier Trägerschaft. 4.3.2 Z Grundschulen, an denen in der Regel Horte zur außerunterrichtlichen Betreuung und Förderung der Schüler geführt werden sollen, sind in allen Zentralen Orten zur Verfügung zu stellen. Regelschulen sind in den Zentralen Orten höherer Stufe sowie bei einem tragfähigen Einzugsbereich in den Grundzentren zur Verfügung zu stellen. Schulen für Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf sind in den Zentralen Orten höherer Stufe zur Verfügung zu stellen. B Die rückläufigen Schülerzahlen der vergangenen Jahre hatten zahlreiche Schließungen von Grundschulstandorten zur Folge. Grundschulen verfügen jedoch gerade im Ländlichen Raum oft über ein anderweitig nicht auszugleichendes Bildungs- und Kulturpotenzial. Sie sichern nicht nur das Schulangebot, sondern sie sind Ort des kulturellen Lebens und sichern tendenziell auch das Weiterbildungs-, Sport- und Freizeitangebot einer Gemeinde. Durch geänderte Haushaltsstrukturen und andere Komponenten gewinnt die nachfragegerechte Bereitstellung von Grundschuleinrichtungen mit ganztägiger Betreuung zunehmend an Bedeutung. Die Schülerzahlen in den Zentralen Orten höherer Stufe und deren Umland werden auch unter den Bedingungen des demographischen Wandels leistungsfähige Regelschulen ermöglichen. Bei den Grundzentren ist die Sicherung der Regelschule von einem dauerhaft tragfähigen Einzugsbereich abhängig. Die Orientierung von Schulstandorten am Zentrale-Orte-System ermöglicht, dass in begründeten Ausnahmefällen und bei Nachweis eines tragfähigen Einzugsbereiches Grund- und Regelschulen auch in Orten ohne zentralörtliche Einstufung möglich sind. Um den sich verändernden Bedingungen beim Schüleraufkommen künftig gerecht zu werden, ist eine flexible Schulnetzplanung erforderlich, die Raum für die Erprobung neuer schulischer Strukturen und Unterrichtsverfahren, wie bereits in den vergangenen Jahren in der Praxis umgesetzt, lässt. Mobile sonderpädagogische Dienste ermöglichen zahlreichen Kindern und Jugendlichen mit den verschiedensten Beeinträchtigungen den Besuch allgemein bildender Schulen. Für Kinder, die keine allgemein bildende Schule besuchen können, soll ein dichtes Netz an regionalen und überregionalen Förderschulen (sonderpädagogische Zentren) zur Verfügung stehen. 4.3.3 Z Gymnasien sind in Oberzentren, Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und Mittelzentren zur Verfügung zu stellen. B Gymnasien besitzen entsprechend ihrer Funktion einen im Vergleich zu den Grund- und Regelschulen größeren Einzugsbereich. Spezialgymnasien ergänzen als Stätten der Begabtenförderung die herkömmlichen Gymnasien. Standorte der Spezialgymnasien befinden sich traditionell bedingt bzw. aufgrund besonderer geographischer Voraussetzungen auch in nichtzentralen Orten und sind hier fortzuführen. Die Orientierung von Schulstandorten am Zentrale-Orte-System ermöglicht, dass in begründeten Ausnahmefällen und bei Nachweis eines tragfähigen Einzugsbereiches Gymnasien auch in Grundzentren und in Orten ohne zentralörtliche Einstufung möglich sind. 4.3.4 Z Berufsbildende Schulen sind in Oberzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums zur Verfügung zu stellen. Bei einem tragfähigen Einzugsbereich und einer guten Erreichbarkeit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr sind Berufsbildende Schulen in den Mittelzentren fortzuführen. B Berufsbildende Schulen benötigen für ihre Tragfähigkeit einen großen Einzugsbereich sowie eine gute Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und stehen zumeist auch in Mittelzentren aber auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung zur Verfügung. Der Berufsausbildung kommt zur Sicherung des notwendigen Fachkräftenachwuchses der Unternehmen eine besondere Bedeutung zu und sie ist als gleichwertige Alternative zu anderen Bildungsgängen weiter auszubauen. Die Berufsbildenden Schulen sind nach Schulformen gegliedert. An einer Schule können mehrere Schulformen bestehen und werden zumeist in Form von Berufsschulzentren geführt. Berufsschulzentren sollen bedingt durch ihre bessere Wirtschaftlichkeit und Erreichbarkeit bevorzugt angeboten werden. Das differenzierte Angebot an Berufsbildenden Schulen muss den wandelnden Nachfragestrukturen Rechnung tragen. Vor dem Hintergrund des erhöhten Fachkräftebedarfs in den Wachstumsbranchen sind Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der neuen Berufe in Abhängigkeit von der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich. Die Leistungsfähigkeit des dualen Ausbildungssystems ist vor allem durch eine stärkere Kooperation zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule zu verbessern. Ergänzt wird das Netz der öffentlichen Berufsbildenden Schulen durch Schulen in Freier Trägerschaft. 4.3.5 G Vorzugsweise in Zentralen Orten sollen Einrichtungen der Weiterbildung erhalten und zur Gewährleistung eines pluralen Bildungsangebotes zur Verfügung gestellt werden. B Der Weiterbildung, Qualifikation und Umschulung kommt ein wesentlicher Anteil zur Bereitstellung von Fachkräften, im Wettbewerb um Chancengleichheit und Entwicklungsvorteile beim Abbau von Bildungsdefiziten zu. Dazu stehen vielfältige Bildungseinrichtungen, die durch eine Vielzahl von Einrichtungen und Vereinen getragen werden sollen, zur Verfügung. Einrichtungen der Erwachsenenbildung können durch freie oder öffentliche Träger errichtet und unterhalten werden. Einrichtungen in Trägerschaft der Landkreise oder kreisfreien Städte sind die Volkshochschulen. Freie Träger können Einrichtungen von überregionaler Bedeutung (z. B. Heimvolkshochschulen) und landesweit tätige Einrichtungen errichten und unterhalten. Auch die Thüringer Hochschulen bieten vielfältige postgraduale, weiterbildende sowie berufsparallele Angebote, die sich an den Anforderungen der beruflichen Arbeitswelt orientieren und internationalem Standard entsprechen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000103 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_a%29_Bildung_und_Ausbildung

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