Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 b) Wissenschaft und Forschung 4.3.6 G Die Hochschulen des Freistaats Thüringen sollen inhaltlich und strukturell so entwickelt werden, dass sie im Leistungsvergleich mit anderen Ländern über dem Durchschnitt liegen. B Qualifizierte Bildung ist eine wesentliche Voraussetzung zur Realisierung individueller Lebens- und Berufschancen. Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit, Kultur und Lebensqualität hängen in unserer Gesellschaft immer mehr von der Kompetenz, dem Wissen, Können und der Kreativität der Menschen in unserem Lande ab. Die Thüringer Hochschullandschaft hat seit der Deutschen Einheit eine rasante Entwicklung genommen. So wurde der Um- und Ausbau des Hochschulsystems massiv vorangetrieben. In den kommenden Jahren gilt es, die Entwicklungspotenziale der Thüringer Hochschulen zu stärken, ihre Position im Wettbewerb um die besten und leistungsfähigsten Studenten und die leistungswilligsten Lehrkräfte und Wissenschaftler zu stabilisieren und weiter auszubauen. Dazu müssen die Hochschulen gezielt durch ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen in allen Bereichen sowie durch die Einführung neuer Studienangebote profiliert werden. Das Studium muss in Zeiten der Neuorientierung in einem nationalen und vor allem europäischen Umfeld internationaler und flexibler werden, um junge Menschen auf den globalen Arbeitsmarkt vorzubereiten sowie für alle Altersgruppen eine berufsbegleitende Weiterbildung, Qualifizierung und lebenslanges Lernen zu ermöglichen [» 4.3.5]. Für die zukünftige Entwicklung des Landes soll dieser Tatsache in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Die ausgewogene und sehr vielseitige Hochschullandschaft in Thüringen ist dafür besonders prädestiniert. Die Hochschulen des Landes bieten eine breite Palette von Studienangeboten sowie Forschungs- und Entwicklungspotenzialen. Ergänzt wird die Hochschullandschaft durch die Berufsakademie. 4.3.7 G Die Forschungs- und Technologieeinrichtungen sollen unter Beachtung internationaler Qualitätsstandards weiterentwickelt und deren Wirksamkeit durch eine stärkere Vernetzung der Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, den wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und den Thüringer Unternehmen erhöht werden. B Eine bedeutende Voraussetzung für die Innovationsfähigkeit der Thüringer Wirtschaft und damit ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist ein ausreichendes Volumen an Forschung und Entwicklung in den privaten Unternehmen. Nur mit der Etablierung und Verknüpfung Thüringens als Standort von Forschung, Entwicklung und Bildung wird es gelingen, im nationalen und globalen Wettbewerb zu bestehen. Mit zahlreichen Forschungseinrichtungen des Landes, der Fraunhofer-Gesellschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Leibniz-Gemeinschaft verfügt Thüringen über Voraussetzungen dafür. Ziel muss die Etablierung weiterer, insbesondere vom Bund mitfinanzierter Forschungseinrichtungen sein. Bei der Standortwahl ist zu berücksichtigen, dass neue Forschungs- und Technologieeinrichtungen außerhalb der Hochschulen vorrangig in den Zentralen Orten höherer Stufe und in der Nähe zu Hochschulstandorten entstehen, insbesondere im Technologiedreieck Erfurt - Jena - Ilmenau, welches Weimar mit einschließt. Die unzureichende Finanzkraft der Thüringer Unternehmen zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die erst mittel- und langfristig wirtschaftliche Erfolge versprechen, erfordert, dass in den nächsten Jahren darauf hingewirkt wird, den Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen aus den öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen in die Thüringer Wirtschaft zu erhöhen. Hierzu müssen Netzwerke initiiert und unterstützt werden, in denen kompetente Partner zusammenarbeiten und diesen die Chance geboten wird, sich zu stabilen und international konkurrenzfähigen Clustern zu entwickeln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000104 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_b%29_Wissenschaft_und_Forschung
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