Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 d) Gesundheit, Soziales und Sport 4.3.9 G In allen Landesteilen soll, orientiert am System der Zentralen Orte, eine gleichwertige, medizinisch leistungsfähige, stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein bedarfsgerechtes Netz von Krankenhäusern und eine ausreichende, möglichst wohnstandortnahe, ambulante Versorgung sichergestellt werden. Die Gebiete Innere Medizin, Chirurgie und Gynäkologie/Geburtshilfe (Grundversorgung) sollen möglichst wohnortnah vorgehalten werden. B Eine leistungsfähige, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, ist wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Die rückläufige Bevölkerungsentwicklung und der Anstieg des Anteils alter und hochbetagter Menschen an der Gesamtbevölkerung erfordern vor allem Kapazitätsanpassungen der Fachabteilungen, insbesondere der stationären geriatrischen Versorgung. Unter Wahrung der Grundversorgungsstrukturen und der Orientierung am Zentrale-Orte-System ist daher eine bedarfsgerechte, aber auch entwicklungsfördernde Kapazitätsanpassung (z. B. Geriatrie und Pädiatrie) im Rahmen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser anzustreben. Die Orientierung am System der Zentralen Orte ermöglicht auch entsprechende Einrichtungen in nichtzentralen Orten. In Oberzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sowie ergänzend in Mittelzentren befinden sich überregional versorgende Krankenhäuser bzw. Krankenhäuser mit hoch spezialisierten Fachabteilungen sowie Fachkrankenhäuser. Der Versorgungsauftrag von Krankenhäusern mit hoch spezialisierten Fachabteilungen und Fachkrankenhäusern erstreckt sich auf den gesamten Freistaat. Die Mittelzentren bieten sich als Standorte für regional versorgende Krankenhäuser an, um zumutbare Erreichbarkeiten, insbesondere mit dem öffentlichen Personennahverkehr, zu ermöglichen. Regionalstrukturelle Aspekte, z. B. nicht ausreichende Einwohnerzahlen im Einzugsgebiet oder Überschneidungen der Einzugsbereiche benachbarter Krankenhäuser, sowie andere krankenhausplanerische Gesichtspunkte können jedoch dazu führen, dass in einzelnen Mittelzentren kein Krankenhaus sichergestellt werden kann. Voraussetzung für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung ist ein ausreichend dichtes Netz von Ärzten, Fachärzten und Zahnärzten, insbesondere in den Zentralen Orten. Die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erfordert in allen Landesteilen gleiche Maßstäbe an eine allgemeinärztliche Versorgung, insbesondere unter dem Aspekt der demographischen Entwicklung. 4.3.10 G Stationäre Altenpflegeeinrichtungen sollen in allen Zentralen Orten vorhanden sein. Offene, ambulante und teilstationäre Einrichtungen zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen sowie altengerechte Wohnformen sollen, orientiert am System der Zentralen Orte, bedarfsgerecht und in zumutbarer Entfernung in allen Landesteilen vorgehalten und die Versorgung mit ambulanten Pflegediensten flächendeckend sichergestellt werden. B Stationäre Altenpflegeeinrichtungen sollen entsprechend den demographischen Bedingungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die Orientierung am System der Zentralen Orte ermöglicht, dass stationäre Altenpflegeeinrichtungen unter dem Aspekt einer wohnortnahen Versorgung bei einem nachgewiesenen Bedarf auch in geeigneten Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung möglich sind. Altengerechte Wohnformen bieten eine Alternative zu stationären Altenpflegeeinrichtungen. Mit dem steigenden Anteil alter Menschen an der Bevölkerung wird die Zahl der Pflegebedürftigen deutlich zunehmen. Ziel ist es, dass diese Menschen möglichst lange ein selbständiges Leben in ihrer gewohnten Umgebung führen können. Deshalb ist eine bedarfsgerechte, flächendeckende Versorgung mit ambulanten Pflegediensten, wie häusliche Krankenpflege, Hauswirtschaftspflege und Mahlzeitenversorgung, in allen Landesteilen erforderlich. Einrichtungen der offenen Altenhilfe verhindern die Isolierung alter Menschen. Wichtige Infrastruktureinrichtungen wie Krankenhäuser, soziale ambulante Dienste und andere Dienstleistungsangebote erfordern eine gute Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr. 4.3.11 G Sport- und Spielanlagen der Grundversorgung sollen bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte in allen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Gesamtsportanlagen und andere größere Sport- und Spielanlagen sollen bedarfsgerecht in Zentralen Orten höherer Stufe vorhanden sein. B Öffentliche Sport- und Spielanlagen im Sinne des Thüringer Sportfördergesetzes sind wichtige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge der Bevölkerung in den Städten und Gemeinden und sollen in qualitativ angemessener und quantitativ ausreichender Anzahl vorhanden sein. Unterschiedliche Sportformen und Zentralitätsstufen der Orte stellen unterschiedliche Ansprüche an die Bereitstellung von Sport- und Spielanlagen. Sie sollen sich daher hinsichtlich Größe, Ausstattung und Einzugsbereich am Zentrale-Orte-System [» 2.2] orientieren, den Erfordernissen der einzelnen Sportbereiche (Schul-, Breiten-, Leistungssport) entsprechen, möglichst wohnortnah und in der Nähe zu Schulen/Hochschulen errichtet werden. Die Kombination unterschiedlicher Sportanlagentypen zu Gesamtsportanlagen bringt Synergieeffekte beim Betrieb dieser und für die umliegenden Städte und Gemeinden. Sondersportanlagen, die bestimmt sind für Spezialsportarten, werden zumeist aufgrund lokaler Gegebenheiten, Traditionen usw. entsprechend ihrem Bedarf an geeigneten Standorten errichtet. Hierzu zählen Eissport, Flugsport, Golf, Pferdesport, Radsport, Schießsport, Squash, Wassersport, Wintersport, Motorsport u. a. [» 5.4.7]. Bei der Planung von Sport- und Spielanlagen ist zu berücksichtigen, dass diese durch das gestiegene Gesundheits- und Freizeitbewusstsein nicht immer von den Erfordernissen des Leistungs-, Wettkampf- und Schulsports, sondern auch von den Bedürfnissen des Breiten-, Behinderten- und Freizeitsports in allen Altersklassen bestimmt werden. Sie besitzen insbesondere in den regional bedeutsamen Tourismusorten als ergänzende infrastrukturelle Anlagen große Bedeutung für die Stärkung des Tourismus [» 5.4.8]. Auch die Verschiebung der Altersstrukturen erfordert künftig eine stärkere Differenzierung der Gruppen und Angebote von Sport und Spiel und wird einen verstärkten Bedarf an multifunktional nutzbaren Sport- und Spielanlagen zur Folge haben. Bei Planungen des kommunalen Bäderbaus in Zentralen Orten höherer Stufe ist zu gewährleisten, dass der Schul- und Vereinssport gesichert ist und andere Hallenbäder nicht in ihrem Bestand gefährdet werden. Das erfordert, unter Berücksichtigung der Konkurrenzsituation die Ausstattungskriterien abzustimmen [» 6.2]. Die Bäderförderpolitik des Landes wird sich an der zu erarbeitenden Schwimmbad-Entwicklungskonzeption des Freistaates ausrichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000106 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_d%29_Gesundheit%2C_Soziales_und_Sport
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