Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 5.1 Freiraumsicherung 5.1.1 G Der Freiraum soll als Lebensgrundlage und als Ressourcenpotenzial für die nachfolgenden Generationen bewahrt werden. Dazu sollen die Naturgüter in Bestand, Regenerationsfähigkeit und Zusammenwirken dauerhaft gesichert oder wiederhergestellt werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Naturgüter sollen vermieden werden. Der Verbrauch nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen soll auf den unvermeidbaren Bedarf reduziert werden. Erneuerbare Naturgüter sollen nur im Rahmen ihrer Regenerationsfähigkeit genutzt werden. Zusammenhängende Freiräume und ihre Verbindungen zu den innerörtlichen Grünbereichen sollen erhalten werden. B Unter Freiraum wird der Raum außerhalb des Siedlungsraums verstanden. In Thüringen besteht die Chance, die vorhandene großräumige und übergreifende Freiraumstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Es ist erforderlich, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes insgesamt und die Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter für spätere Generationen zu sichern, zu erhalten und zu verbessern. Das betrifft insbesondere das Beziehungsgefüge von Boden, Wasser, Klima/Luft sowie der Pflanzen- und Tierwelt untereinander. Voraussetzung hierfür ist insbesondere auch ein sparsamer und schonender Umgang mit den Naturgütern. Die Inanspruchnahme bzw. Nutzung von Flächen kann nur in Abstimmung auf die spezifischen Empfindlichkeiten und das Leistungsvermögen des Naturhaushaltes erfolgen. Die Verbindungen der Freiräume untereinander und mit den innerörtlichen Grünbereichen tragen zu einer höheren Lebensqualität bei. Der Erhalt zusammenhängender Freiräume wird durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung sowie durch eine möglichst naturnahe Gestaltung erreicht. 5.1.2 G Im Freiraum, einschließlich des nicht versiegelten Raums innerhalb der Siedlungsbereiche, sollen wirtschaftliche und soziale Nutzungen unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen gewährleistet werden. Auch in den Verdichtungsräumen sowie in den Stadt- und Umlandräumen soll Freiraum erhalten werden. Gärten und Parks sollen erhalten und mit der freien Landschaft verbunden werden. Freiraum soll nur dann für Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastruktur in Anspruch genommen werden, wenn dies unvermeidlich ist. B Der Freiraum wird am umfangreichsten durch die Land- und Forstwirtschaft aber auch durch die Wasser- und Abfallwirtschaft, Landschaftspflege, Rohstoffabbau, Windkraftanlagen, Sport und Erholung genutzt. Eine nachhaltige Raumentwicklung erfordert die Begrenzung des Flächenverbrauchs, der Versiegelung und der Inanspruchnahme von Freiraum. Die Nutzungsansprüche an den Freiraum im unmittelbaren Umland der Gemeinden werden zur Sicherung der siedlungsnahen ökologischen Ausgleichs- und Erholungsfunktionen sowie zur Vermeidung eines bandartig und flächenhaft ausgreifenden Siedlungswesens zwischen der Kommunalentwicklung und dem Schutz der Naturgüter abgestimmt. Das ist insbesondere bei der Abgrenzung der Schutzgebiete gegenüber der Siedlungsfläche erforderlich. Naturnahe Landschaftsteile wie Gärten und Parks dienen der Erholung. Siedlungsentwicklung und Suburbanisierung haben durch den Verbrauch der Landschaft zu steigenden Belastungen der Umwelt geführt. Die Sicherung der Lebensqualität erfordert deshalb, sowohl die Freiräume mit den Lebensräumen für Flora und Fauna als auch die Gestaltungsmöglichkeiten späterer Generationen zu erhalten [» 3.1.1, 3.1.5]. 5.1.3 Z In den Regionalplänen sind zur Erhaltung der Freiraumfunktionen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Freiraumsicherung“ auszuweisen. B In den Regionalplänen werden zur Sicherung ihrer schutzorientierten Funktionen Gebiete mit - besonderen natürlichen Bodenfunktionen bzw. schutzwürdigen Böden, - besonderen Waldfunktionen, - für die Trinkwasserversorgung bedeutsamen Grund- und Oberflächengewässern, - naturnahen Gewässerlandschaften, - hoher Klimawirksamkeit und - besonderer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaftspflege als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete „Freiraumsicherung“ ausgewiesen. Mit der Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „Freiraumsicherung“ wird auch ein Beitrag zu einem funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystem geleistet, mit dem negative Folgen von Zerschneidungen und „Verinselungen“ für den Naturhaushalt gemildert werden können. Dafür bilden Gebiete des kohärenten Netzes von „Natura 2000“ in Thüringen eine Basis. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000108 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_5.1_Freiraumsicherung
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