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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen a) Boden Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab: 29.08.2009 gültig b

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 a) Boden 5.1.4 G Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie in seiner Nutzungsfunktion gesichert und erhalten werden. Versiegelungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden. B Um Boden als nicht vermehrbares Naturgut und Lebensraum zu bewahren, sind ein wirksamer Schutz und eine schonende Bodennutzung erforderlich (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG). Schutzbedürftig sind sowohl nährstoffarme als auch nährstoffreiche Böden und solche mit einem hohen Erfüllungsgrad der natürlichen Bodenfunktionen sowie mit besonderen Eigenschaften. Aufgrund ihrer Standorteigenschaften haben Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit ein besonderes Potenzial zum biologischen, chemischen und physikalischen Abbau von Schadstoffen. Unbebaute Bereiche in ausreichender Größe sind Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes insgesamt und auch im Einzelnen. Versiegelungen von Böden dürfen diese Funktionsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen. Die Neuinanspruchnahme von Boden und deren Umfang erfordert eine Begründung. Durch einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Naturgut Boden kann die vorrangige Inanspruchnahme bereits versiegelter oder vorbelasteter Böden für Baumaßnahmen, die bessere Zuordnung der Verkehrs- und Siedlungsnutzung im Raum zur Reduzierung von Funktionstrennungen, die Bündelung von Trassen, die geringe und bedarfsgerechte Ausweisung und Nutzung von neuem Bauland und die Entsiegelung von nicht mehr benötigten Flächen zunehmend an Bedeutung gewinnen [» 3.1.4]. 5.1.5 G Einträge von Schadstoffen sowie Schädigungen der Bodenstruktur sollen vermieden werden. Flächen, für die eine weitere bauliche Nutzung nicht mehr vorgesehen ist, sollen entsiegelt und rekultiviert oder renaturiert werden. B Um die Vielfalt und Eigenart der natürlichen Bodenbildung zu sichern, ist es erforderlich, natürlich belassene Böden zu erhalten und vor Schädigungen durch Erosion und Verdichtung zu schützen. Damit werden auch Voraussetzungen für den Schutz und die Wiederherstellung der Lebensräume für die unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten geschaffen. Das betrifft vor allem Moore, Auenböden, grundwasserbeeinflusste Mineralböden sowie nährstoffarme Böden. Feste, gelöste oder gasförmige Schadstoffe können als Bodeneintrag zu stofflichen Belastungen führen. Darum gilt es, Schadstoffeinträge so zu verhindern oder zumindest soweit zu vermindern, dass die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme nicht beeinträchtigt wird (siehe § 4 Abs. 3 Bundes- Bodenschutzgesetz - BBodSchG). Durch die Bewirtschaftung darf die Bodenstruktur nicht geschädigt werden (siehe § 17 Abs. 2 BBodSchG). Entsiegeln und Sanieren schädlicher Bodenveränderungen ist erforderlich, damit die Böden wieder natürliche oder nutzungsbezogene Funktionen erfüllen können. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_a%29_Boden

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.