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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen c) Klima und Luft Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab: 29.08.2009

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 c) Klima und Luft 5.1.8 G Reine, unbelastete Luft sowie die klimatologischen Regulations- und Regenerationsfunktionen des Freiraums sollen dauerhaft gesichert werden. Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe sollen zunehmend vermieden bzw. vermindert werden. B Saubere Luft ist eine unmittelbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Die dauerhafte Sicherung der Funktionen von Klima / Luft als Bestandteil des Naturhaushaltes erfordert die Erhaltung und Verbesserung klimatisch wirksamer Ausgleichsräume, die Erhaltung von Luftzirkulations- und Luftaustauschsystemen sowie die Vermeidung und Verminderung von Luftverunreinigungen. Hierzu gehören die Verminderung von Emissionen klimarelevanter Gase sowie die Erschließung zusätzlicher Potenziale zur Senkung der Treibhausgasemissionen und Luftverunreinigungen durch Staub und Staubpartikel. Damit können sowohl das Wohlbefinden des Menschen und der Schutz des Naturhaushaltes als auch die bioklimatisch bedeutsamen Funktionen der Landschaftsräume gewährleistet werden. In Siedlungen, insbesondere in den Tälern, die Beeinträchtigungen und Belastungen durch Hauptverkehrsstraßen aufweisen [» 4.1.2] oder in denen die zuströmende Frischluft in Teilbereichen durch Emissionen bereits erheblich beeinträchtigt wird, kommt der Vermeidung und Verminderung der Emissionsbelastung durch Luftschadstoffe besondere Bedeutung zu. 5.1.9 G Klimaökologisch wirksame Ausgleichsräume sollen vor Nutzungsänderungen, die diese Räume in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, geschützt werden. B Die klimaökologischen Regulations- und Regenerationsfunktionen werden wesentlich durch Wälder, Felder, Wiesen und Wasserflächen, die für Siedlungs- und Erholungsgebiete als Kaltluftentstehungs- und -abflussgebiete fungieren, gewährleistet. Klimaökologisch wirksame Räume sind insbesondere die für Thüringen spezifischen Leitbahnen der regionalen und lokalen Berg- und Talwindsysteme sowie zusammenhängende Grünbereiche in den Städten und ihrem Umland, die als Belüftungsschneisen durch die Frischluftbildung, Kaltluftentstehung und den Kaltluftabfluss die siedlungsklimatische Situation verbessern. Dazu zählen die ausgedehnten Wälder der Thüringer Gebirge, großräumige Acker- und Grünlandbereiche sowie strukturreiche Landschaftsteile mit über zwei Prozent Hangneigung, die wesentlich zum Temperaturausgleich und zur Frischluftzufuhr in den Siedlungen beitragen. Flächeninanspruchnahmen und Nutzungsänderungen, die diese Räume in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können, werden aufgrund der klimaökologischen Belange vermieden. Vor allem in den Verdichtungsräumen sowie in den Stadt- und Umlandräumen sind diese Ausgleichsräume von besonderer Bedeutung [» 5.1.3]. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000111 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_c%29_Klima_und_Luft

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.