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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen e) Landschaftsräume Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab: 29.08.20

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 e) Landschaftsräume 5.1.11 G In den Räumen mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften sollen die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten und Lebensräume sowie das Landschaftsbild gesichert, die landwirtschaftliche Nutzung zur Erhaltung der Kulturlandschaft dauerhaft beitragen und eine naturnahe Waldbewirtschaftung und Erholung angestrebt werden. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes soll erhalten oder wiederhergestellt und gepflegt werden. Diese Räume sollen zur Entwicklung eines europäischen Biotopverbundsystems beitragen. Große unzerschnittene Räume sollen in ihrer Bedeutung für die Freiraumfunktionen sowie für die landschaftsbezogene Erholung bewahrt werden. B Zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ist es erforderlich, Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften in ihrer naturräumlichen Vielfalt und Ressourcenausstattung zu sichern, wo nötig zu entwickeln und die Schutzgüter zu bewahren. Dabei kommen aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten insbesondere Gebiete mit herausragender Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege sowie mit landesweit überdurchschnittlich bedeutsamen Biotopen, welche die Naturräume Thüringens in besonderer Weise repräsentieren, sowie großflächige Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerations- und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter in Betracht. Die Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften dienen der dauerhaften Sicherung der landestypischen Vielfalt an Arten, Lebensgemeinschaften und Biotopen, charakteristischer Landschaftsbilder und besonderer Qualitäten der Naturgüter und umfassen insbesondere die Naturschutzgebiete, den Nationalpark Hainich, die Biosphärenreservate, die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß EG-Richtlinie 79/409/EWG, die FFH-Gebiete gemäß EG-Richtlinie 92/43/EWG, das Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung (Ramsar) „Helme-Stausee Berga - Kelbra", Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate sowie unzerschnittene Räume > 50 km 2 . Die Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften tragen zur Entwicklung eines europäischen Biotopverbundsystems „Natura 2000“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG bei. Dieser Verbund kann durch weitere großflächige Gebiete, wie z. B. Landschaftsschutzgebiete und Naturparke, unterstützt werden. Lineare Elemente wie Fließgewässer, naturnahe Auenbereiche und Gebiete des ehemaligen Grenzstreifens (Grünes Band) vervollständigen das Biotopverbundsystem. Land- und Forstwirtschaft können auch mit Landschaftspflegemaßnahmen zur Bewahrung dieser Räume beitragen. Neben der Zersiedelung der Landschaft, vor allem im Umland der großen Städte, stellt die Zerschneidung der Freiräume durch Trassen der Verkehrsinfrastruktur ein Problem für ihre Funktionsfähigkeit, insbesondere für den Artenschutz, für die Erholung und für das Landschaftsbild dar. Die Bündelung von Einrichtungen der Infrastruktur kann Trennwirkung und Zerschneidung von bisher nicht beeinträchtigten Räumen vermindern. Die Durchgängigkeit des Baum- und Buschbewuchses einschließlich Alleen an den bandförmigen Infrastruktureinrichtungen unterstützen den Austausch der Arten. Die Räume mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften sind in der Karte 2 dargestellt. 5.1.12 G Die spezifische Identität sowie die landschaftliche Schönheit Thüringens, ihre natur- und kulturräumliche Ausprägung, Struktur und Vielfältigkeit sollen bewahrt werden. Bergbau-Folgelandschaften sollen zu unverwechselbaren Kulturlandschaften mit charakteristischen Landschaftsbildern entwickelt werden. B Die durch historische Nutzungen entstandenen Kulturlandschaften, insbesondere im Umfeld schützenswerter Boden- und Kulturdenkmäler, sowie das Landschaftsbild besonders prägende Landschaftsbestandteile haben für Thüringen einen hohen Stellenwert und tragen in ihrer Vielfalt und Eigenart zur lokalen und regionalen Identität bei. Das betrifft z. B. die Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen, die Trassenfestlegungen von Verkehrswegen und Hochspannungsleitungen sowie eine nachhaltige Nutzung durch eine ordnungsgemäße Land-, Forst- und Wasserwirtschaft. Teilräume mit kulturhistorischen Landschaftsformen können durch traditionelle Wirtschaftsweisen erhalten werden. In großen strukturarmen Landschaftsräumen kann eine Anreicherung des Landschaftsbildes nach den Naturräumen Thüringens z. B. durch Baum- und Buschreihen erfolgen. Insbesondere der Bergbau hat das Landschaftsbild und die bisherigen Bewirtschaftungsformen verändert und die ökologischen, ökonomischen und sozialen Funktionen des Freiraums erheblich beeinträchtigt. Neue Chancen für diese Räume können sich aus der Entwicklung und dem Einsatz effektiver Verfahren zur Gefahrenabwehr und zur Landschaftsgestaltung ergeben. Wesentliche Bergbau-Folgelandschaften als Sonderform der Kulturlandschaften mit einer Vielzahl charakteristischer Erscheinungsformen sind in Thüringen durch den Braunkohlebergbau im Altenburger Land, durch den Uranerzbergbau im Raum Ronneburg sowie durch den Kalibergbau in Nordthüringen und an der Werra entstanden. Zukünftig können in ausgewählten Landschaftsräumen auch Grünbereiche mit multifunktionalen Schutz- und Entwicklungsfunktionen dargestellt werden. Im Sinne einer Vorsorge für zukünftige Generationen werden diese Freiräume so gestaltet, dass die natürlichen Funktionen aber auch die Nutzungsfunktionen durch die Land- und Forstwirtschaft wieder zum Tragen kommen. Relikte der bisherigen Nutzungen machen diese Landschaft verständlich. Gezielte Entwicklungsmaßnahmen sowie natürliche Sukzession führen zur Aufwertung des Landschaftsbildes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000113 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_e%29_Landschaftsr%C3%A4ume

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