Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 5.3 Rohstoffsicherung 5.3.1 G Die oberflächennahen mineralischen Rohstoffvorräte sollen sowohl mittelfristig für eine bedarfsgerechte und möglichst verbrauchernahe Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen als auch für die Versorgung zukünftiger Generationen langfristig gesichert werden. Die Möglichkeit eines Abbaus bedeutsamer und begrenzt zur Verfügung stehender Rohstoffe soll langfristig offen gehalten werden. B Zu den nicht vermehrbaren und standortgebundenen oberflächennahen mineralischen Steine- und Erden-Rohstoffen mit wirtschaftlicher Bedeutung für Thüringen gehören vor allem Kiessand, Kalk- und Dolomitstein, Hartgestein, Ton, Gips-/Anhydritstein, Werk- und Dekorationsstein sowie Dach- und Wandschiefer. Ihre Bedeutung ergibt sich aus dem volkswirtschaftlichen Bedarf, der Verbreitung und der Verfügbarkeit der Rohstoffe für die Versorgung gegenwärtiger und zukünftiger Generationen. Neben Lagerstätten zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs werden insbesondere Lagerstätten von Rohstoffen mit gesamtvolkswirtschaftlicher Bedeutung und von Rohstoffen, die regional nur begrenzt vorhanden sind, in ausreichendem Umfang langfristig für einen späteren Abbau gesichert, indem Maßnahmen, die einem späteren Abbau hinderlich sind, vermieden werden. Die Hauptverbreitungsgebiete oberflächennaher mineralischer Rohstoffe sind in der Karte 2 dargestellt. 5.3.2 G Innerhalb der Lagerstätten soll der Abbau dort erfolgen, wo die Beeinträchtigungen für Mensch und Natur am geringsten sind. Der möglichst vollständige Abbau im Bereich vorhandener Gewinnungsstellen und deren Erweiterung soll einem Aufschluss neuer Lagerstätten vorgezogen werden. Die Rekultivierung und Renaturierung der ausgebeuteten Lagerstätten und deren Einbindung in die Landschaft sollen gewährleistet werden. B Es ist erforderlich, die Rohstoffe, mit denen sparsam umzugehen ist, soweit wie möglich verlustarm zu gewinnen, um neue Eingriffe zu reduzieren. Unvermeidbare Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch zeitlich begrenzte bergbauliche Vorhaben erfordern einen angemessenen Ausgleich. Die Renaturierung oder naturnahe Rekultivierung der Oberfläche hat im Einklang mit den jeweils für den Standort festgelegten regionalen Zielstellungen zu erfolgen. Insbesondere in den großflächigen Bergbaugebieten muss die Rekultivierung zur Aufwertung des Landschaftsbildes beitragen [» 5.1.12]. 5.3.3 Z In den Regionalplänen sind für den Abbau und für die langfristige Sicherung der Rohstoffversorgung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete „Rohstoffe“ auszuweisen. B In den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten „Rohstoffe“ wird vor allem die erforderliche Rohstoffgewinnung zur mittelfristigen Versorgung der Wirtschaft gesichert. Darüber hinaus werden insbesondere Lagerstätten mineralischer Rohstoffe, die in Thüringen mengenmäßig begrenzt zur Verfügung stehen, wie Kiessand, Gips-/Anhydritstein, Werk- und Dekorationsstein sowie Dach- und Wandschiefer oder spezielle Tone, auch für eine mögliche spätere Nutzung vorsorgend gesichert. Fachliche Grundlage insbesondere für die langfristige Rohstoffsicherung ist die lagerstättenwirtschaftliche Beurteilung des Geologischen Dienstes. Die Gewinnungsstellen werden so ausgewiesen, dass in allen Landesteilen eine verbrauchernahe Gewinnung gewährleistet werden kann, um der ansässigen Bauwirtschaft die benötigten Massenbaustoffe ohne erhöhte Transportaufwendungen bereitzustellen. Damit kann infolge der Minimierung der Schwerlasttransporte auf der Straße ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden. In Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung besonders belastet sind bzw. in denen besondere konkurrierende Schutz- und Nutzungsansprüche bestehen, kann durch die Regionalen Planungsgemeinschaften vorgesehen werden, dass die Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG haben. Bestehende bergrechtliche Genehmigungen werden damit nicht beeinträchtigt. Um auch nachfolgenden Generationen den Zugang zu den Bodenschätzen zu ermöglichen, dürfen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die einen späteren Zugriff auf diese Rohstoffvorräte verhindern, nicht erfolgen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000116 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_5.3_Rohstoffsicherung
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