Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 6.1 Regionalplanung 6.1.1 Z Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind durch die Träger der Regionalplanung in den Regionalplänen räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne sind spätestens bis zum Jahr 2009 fortzuschreiben und zur Genehmigung vorzulegen. B Die Regionalpläne konkretisieren die Ziele des Landesentwicklungsplans, differenzieren sie regional aus und ergänzen sie entsprechend der regionalen Spezifik. Damit wird sichergestellt, dass die regionalen Erfordernisse und Erfahrungen in die Landesentwicklung einfließen, das Subsidiaritätsprinzip gewahrt und die regionale Ebene gestärkt wird. Das Fortschreibungserfordernis für die Regionalpläne ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG. Bei der Umsetzung dieses Auftrages ist zu sichern, dass sich Entwicklungsvorstellungen der einzelnen Regionen im Sinne des Gegenstromprinzips in die Gegebenheiten und Erfordernissen der Landesentwicklung einfügen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürLPlG hat die Regionale Planungsgemeinschaft den Regionalplan spätestens nach 10 Jahren fortzuschreiben, wobei der Regionalplan aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln ist. Da die vier Regionalen Raumordnungspläne (jetziger Terminus Regionalpläne) 1999 für verbindlich erklärt wurden, besteht hinsichtlich des Zeitpunktes der Fertigstellung Interpretationsbedarf. Die Festlegung, dass die Regionalpläne bis zum Jahr 2009 fortzuschreiben und zur Genehmigung vorzulegen sind, dient der Klarstellung und gibt den Betroffenen Planungssicherheit. Den Regionalen Planungsgemeinschaften, als Träger der Regionalplanung, bleibt es dabei unbenommen, den Regionalplan bereits früher zur Genehmigung vorzulegen, wenn sie das für erforderlich erachten. 6.1.2 G Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen, soweit regionale Belange betroffen sind, an raumbedeutsamen Fachplanungen mitwirken und bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den zuständigen Behörden beteiligt werden. B Das Thüringer Landesplanungsgesetz bestimmt, dass Land und Kommunen bei der räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes im Sinne des Gegenstromprinzips zusammenwirken. Diesem Prinzip entspricht eine frühzeitige Beteiligung der Regionalen Planungsgemeinschaften an raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Dadurch wird nicht nur die Beschleunigung von Prozessen und die Bündelung von Informationen bewirkt, sondern auch die Einbeziehung des Fachwissens und der Regionskenntnis sowie die Nutzung der Koordinierungsfunktion der Planungsgemeinschaften ermöglicht. Ebenso wird sich die Akzeptanz entsprechender Planungen und Maßnahmen erhöhen. Zudem kann dadurch ein Beitrag geleistet werden, parallele Planungen, unwirtschaftliche Investitionen etc. zu vermeiden. In diesem Sinne können die Regionalen Planungsgemeinschaften über die Beteiligung und Mitwirkung an raumbedeutsamen Planungen und Maßnamen hinaus auch Planungen anregen oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erarbeiten. 6.1.3 G Die Regionalen Planungsgemeinschaften sollen in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren Entwicklungsprozesse initiieren, moderieren und koordinieren, informelle Planungen anregen, begleiten oder erstellen sowie verschiedene Formen der interkommunalen Zusammenarbeit, auch grenzübergreifend, unterstützen. B Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihres überörtlichen Koordinierungsauftrages und ihrer Regionalkenntnis in besonderer Weise geeignet und gefordert, für eine kooperative Regionalentwicklung einzutreten. Das Thüringer Landesplanungsgesetz verpflichtet die Regionalen Planungsgemeinschaften daher, nicht nur Regionalpläne zu erarbeiten, sondern auch auf deren Verwirklichung hinzuwirken. Sie sind damit aufgerufen, die auf die Regionalentwicklung gerichtete Abstimmung zwischen Kommunen oder in Teilräumen, aber auch Kooperationen mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts durch die Erarbeitung informeller Planwerke und die Beteiligung an regionalen Management- und Marketingprozessen zu unterstützen. Durch die Mitwirkung der Träger der Regionalplanung an solchen Prozessen - als gleichberechtigter Akteur oder durch die Wahrnehmung von Moderations-/Organisationsaufgaben - ist es möglich, diese mit der formellen Planung zu verknüpfen und die Ergebnisse informeller Planungen bei der Fortschreibung der Regionalpläne zu berücksichtigen. Dabei spielt die Verständigung zur dynamischen Veränderung gewachsener Kulturlandschaften bei Bewahrung ihrer prägenden Merkmale eine wichtige Rolle. 6.1.4 G An den in den Raumordnungsplänen festgelegten Zielen und Grundsätzen soll sich auch die raumwirksame Struktur- und Förderpolitik des Landes orientieren. Maßnahmen und Projekte, die auf regionalen und fachlichen Abstimmungsprozessen und regionalisierten Handlungsprogrammen basieren, sollen bevorzugt gefördert werden. B Die in den Raumordnungsplänen verankerten Ziele und Grundsätze sind das Ergebnis eines umfangreichen Abstimmungsprozesses unter Beteiligung aller Ressorts. Sie sind daher - auch angesichts begrenzter Ressourcen - eine geeignete Grundlage zur Ausgestaltung der Struktur- und Förderpolitik. Maßnahmen, die von mehreren Kommunen gemeinsam vorgeschlagen und getragen werden, sind besonders förderwürdig. Im Sinne eines zielgerichteten und effektiven Mitteleinsatzes berücksichtigen Förderentscheidungen vor allem Entwicklungsziele und prioritäre Maßnahmen, die regional koordiniert und mit den Landesbehörden abgestimmt wurden. Soweit es zur Verwirklichung solcher Ziele und Maßnahmen erforderlich und zur Erzielung regionaler Effekte sinnvoll ist, werden Fördermittel - auch ressortübergreifend - gebündelt. Damit kann der Einsatz der Haushaltsmittel konzentriert, die regionale Verantwortung gestärkt und Doppelförderung vermieden werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000119 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=LEntwPlV_TH_6.1_Regionalplanung
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