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LEntwPlV TH 2004 Landesnorm Thüringen Umweltprüfung - Umweltprüfung Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 6. Oktober 2004 gültig ab

Thüringer Verordnung über den Landesentwicklungsplan Vom 6. Oktober 2004 Umweltprüfung Umweltprüfung

  1. a)Umweltbericht
  2. aa)Einleitung Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung ergibt sich aus § 8 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) in der Fassung vom 15. Mai 2007 für alle nach dem 1. Juni 2007 vorgenommenen Änderungen des Landesentwicklungsplans. Danach unterliegen der Umweltprüfung die Überprüfung funktionsteiliger Mittelzentren sowie die Verpflichtung der Regionalen Planungsgemeinschaften zur Prüfung, ob eine Höhenbegrenzung für raumbedeutsame Windenergieanlagen in den Regionalplänen erforderlich ist. Dabei haben nur die Festlegungen zu Höhenbegrenzungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen Auswirkungen auf die Umwelt. Dadurch werden sowohl die in der Anlage zu § 8 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung aufgeführten Schutzgüter als auch die einschlägigen Ziele und Grundsätze des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung berührt. Dies betrifft insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur, Landschaft und Kulturlandschaft sowie den Schutz der Menschen vor Immissionen. Die Umweltschutzziele leiten sich aus den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen ab, die im Rahmen von Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen sind. Als fachübergreifend vorrangig zu nennen ist hier das Raumordnungsgesetz. Fachspezifische Regelungen sind darüber hinaus im Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung (Bereiche Lärmschutz und Luftreinhaltung, Schattenwurf), Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung und im Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (Bereiche/Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter) zu finden. Bei der Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen nach § 8 Abs. 2 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung ist das für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zuständige Ministerium beteiligt worden. Wichtigste Ziele sind, Menschen, Tiere und Pflanzen, Kulturgüter und sonstige Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen sowie Beeinträchtigungen der Umwelt möglichst zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Maßnahmen zugunsten der Umwelt an anderer Stelle zu kompensieren. bb Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Höhe von Windenergieanlagen kann sich auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Luft, Klima und Landschaft sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern (siehe Anlage zu § 8 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung) auswirken. Eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen kann dazu beitragen, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer zu sichern und die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente als kulturelles Erbe zu bewahren. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen stellt eine erhebliche Beeinträchtigung von Mensch, Landschaft und Kulturlandschaften dar. Durch die Konzentration derartiger Anlagen auf geeignete, in den Regionalplänen ausgewiesene Vorranggebiete können Konfliktwirkungen minimiert werden. Die Auswirkungen auf Landschaft, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter und damit auch die Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie der Kulturlandschaften mit ihren charakteristischen Elementen als kulturelles Erbe steigen mit zunehmender Anlagenhöhe. Eine Begrenzung der Anlagenhöhe bewirkt eine Verringerung der nachteiligen Umweltauswirkungen im Vergleich zu unbegrenzten Anlagenhöhen, indem die visuelle Beeinträchtigung und die optische Zerschneidungswirkung vermindert beziehungsweise vermieden werden, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert wird und die Eigenart der Kulturlandschaften mit ihren charakteristischen Elementen als kulturelles Erbe bewahrt bleibt. Durch eine Begrenzung der Anlagenhöhe kann sich die Wirkung auf die Avifauna und Fledermäuse verändern, im Einzelfall auch verschlechtern, beispielsweise hinsichtlich brütender Kleinvögel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen durch eine Höhenreduktion hinsichtlich Lärm und Schattenwurf sind standortbezogen durchaus negativ oder positiv in der Wirkung. Geringere Höhen haben nicht immer positive Auswirkungen auf die vorhandene Wohnbebauung. Eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen kann gegebenenfalls zu geringerer Effektivität der Energieerzeugung führen und damit - einen konstanten Energiebedarf vorausgesetzt - mehr Windenergieanlagen mit größerem Flächenbedarf und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft oder die Nutzung anderer Kraftwerke nach sich ziehen. In den derzeit geltenden Regionalen Raumordnungsplänen wurde eine Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen nicht vorgenommen, da zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bedarf nicht erkennbar war. Aufgrund der technischen Entwicklung der Windenergieanlagen kann nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Höhenbegrenzung, insbesondere zum Schutz des Landschaftsbildes und anderer Belange des Naturschutzes, nicht erforderlich ist. Durch die Pflicht zur Prüfung der Notwendigkeit einer Höhenbegrenzung werden direkt keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht, weil die vorgesehene Überprüfung entweder den bestehenden Zustand unverändert lässt oder zu einer Einschränkung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen führt. Bei einer Beschränkung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen werden Umweltauswirkungen nur reduziert und nicht verschärft.
  3. cc)Zusätzliche Angaben Bei der Erstellung des Umweltberichts wurde von der Annahme ausgegangen, dass niedrigere Windenergieanlagen jedenfalls nicht zu stärkeren nachteiligen Umweltauswirkungen führen und es damit entbehrlich ist, weitergehende Untersuchungen vorzunehmen.
  4. b)Zusammenfassende Erklärung Nummer 4.2.8 enthält im Ziel (Z) in Satz 2 eine Konkretisierung der Vorgabe hinsichtlich der Steuerung raumbedeutsamer Windenergieanlagen. Daraus folgt eine einzelfallbezogene Prüfung einer Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen durch die Träger der Regionalplanung in den Regionalplänen, für die ebenfalls eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben sich daraus nicht, weil durch die ausdrückliche Befassungsverpflichtung entweder der bestehende Zustand unverändert bleibt oder die Höhe von Windenergieanlagen begrenzt wird. Die Stellungnahmen aufgrund der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Umweltprüfung haben nicht zu wesentlichen inhaltlichen Veränderungen geführt. Die in den Stellungnahmen geforderte Prüfungstiefe kann auf der Ebene der Landesplanung nicht geleistet werden und ist somit Aufgabe der nachfolgenden Planungsebene. Für die Konkretisierung in Satz 2 des Ziels (Z) in Nummer 4.2.8 war entscheidungserheblich, dass Höhenbegrenzungen nicht ausschließlich der kommunalen Bauleitplanung vorbehalten sind. Je nach Sachverhalt kann eine raumplanerische Relevanz entstehen. Dann ist es raumplanerisch veranlasst, Festlegungen zu treffen (Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung). Insoweit wäre eine ausschließliche Befassung mit einer Höhenbegrenzung von Windenergieanlagen auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung keine mögliche Planungsalternative. Durch die Begrenzung der Anlagenhöhe von Windenergieanlagen können in bestimmten Fällen die nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach der Anlage zu § 8 Abs. 1 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung Menschen, Landschaft und Kulturlandschaft im Vergleich zu unbegrenzten Anlagenhöhen verringert werden.
  5. c)Überwachung Da es keine erheblichen Umweltauswirkungen gibt, sind auch keine speziellen Überwachungsmaßnahmen geplant. Gleichwohl erfolgt eine allgemeine Umweltüberwachung durch die oberste Landesplanungsbehörde mittels Raumbeobachtung nach § 25 ThürLPlG in der ab dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 754 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA5NN00000000123

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.