Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 28. November 2005 *) § 2 Zuständige Fachüberwachungsbehörden (1) Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 4 DirektZahl-VerpflG s
§ 3Abs. 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Direkt
ZahlVerpflV) vom
- November 2004 (BGBl. I S. 2778) in der jeweils geltenden Fassung,
- die unteren Naturschutzbehörden hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs.
§ 5Abs. 2 Direkt
ZahlVerpflV, 3. die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in
- a)Anhang III Nr. 6 bis 8a, 10 sowie 13 bis 18,
- b)Anhang III Nr. 11 in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit und
- c)Anhang III Nr. 12 mit Ausnahme der Regelung über das Verfütterungsverbot, 4. die Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich
- a)der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in
- aa)Anhang III Nr. 11 in Bezug auf die Futtermittelsicherheit,
- bb)Anhang III Nr. 12 über das Verfütterungsverbot und
- b)der regionalen Anpassung der Kennzahlen nach der Anlage zu § 3 Abs. 4 und 5 DirektZahlVerpflV sowie 5. das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 DirektZahlVerpflV und im Übrigen, soweit die nach den Nummern 1 bis 4 zuständigen Fachüberwachungsbehörden nicht zuständig sind. Die nach Satz 1 Nr. 1 zuständigen Landwirtschaftsämter treffen Entscheidungen nach § 2§ 2 Abs.
§ 3Abs. 7 Direkt
ZahlVerpflV im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden. Die nach Satz 1 Nr. 2 zuständigen unteren Naturschutzbehörden treffen Entscheidungen nach § 4 Abs.
§ 5Abs. 2 DirektZahlVerpflV im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Landwirtschaftsämtern.
(2)Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese dem Landesverwaltungsamt zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
(3)Die für die Einhaltung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bestimmungen zuständigen Fachbehörden informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese das Landesverwaltungsamt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 AgrUmsV TH 2005, vom 07.12.2010, gültig ab 31.12.2010 bis 30.12.2014 § 2 AgrUmsV TH 2005, vom 07.12.2010, gültig ab 29.09.2010 bis 30.12.2010 Fußnoten *) Diese Verordnung gilt gemäß § 13 Abs. 1 erstmals für das Wirtschaftsjahr 2005/2006. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 414 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA8NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrUmsV_TH_!_2