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§ 2 AgrUmsV TH 2005 Landesnorm Thüringen - Zuständige Fachüberwachungsbehörden Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpoli

Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik Vom 28. November 2005 *) § 2 Zuständige Fachüberwachungsbehörden

(1)Zuständig für die Überwachung nach § 2 Abs. 4 DirektZahl-VerpflG sind 1. die Landwirtschaftsämter hinsichtlich
  1. a)der Umsetzung der in Anhang II Nr. 1 bis 5 sowie 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung genannten Bestimmungen,
  2. b)der Überwachung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Normen sowie der Aufgaben zur Erteilung von Genehmigungen nach § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 4 Satz 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die unteren Naturschutzbehörden hinsichtlich der Aufgaben nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 DirektZahlVerpflV, 3. die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter) hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in
  3. a)Anhang II Nr. 6 bis 8, 10 sowie 13 bis 18,
  4. b)Anhang II Nr. 11 in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit und
  5. c)Anhang II Nr. 12 mit Ausnahme der Regelung über das Verfütterungsverbot, 4. die Landesanstalt für Landwirtschaft hinsichtlich
  6. a)der Einhaltung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in
  7. aa)Anhang II Nr. 11 in Bezug auf die Futtermittelsicherheit,
  8. bb)Anhang II Nr. 12 über das Verfütterungsverbot und
  9. b)der regionalen Anpassung der Kennzahlen nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 DirektZahlVerpflV sowie 5. das Landesverwaltungsamt im Übrigen, soweit die nach den Nummern 1 bis 4 zuständigen Fachüberwachungsbehörden nicht zuständig sind. Die nach Satz 1 Nr. 1 zuständigen Landwirtschaftsämter treffen Entscheidungen nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 und § 3 Abs. 4 Satz 2 DirektZahlVerpflV im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden. Die nach Satz 1 Nr. 2 zuständigen unteren Naturschutzbehörden treffen Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 DirektZahlVerpflV im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Landwirtschaftsämtern.
(2)Stellen die Fachüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen fest, sind diese dem Landesverwaltungsamt zu melden. Bei Verdacht auf Verstöße außerhalb ihrer Zuständigkeit haben sie die jeweils zuständige Fachüberwachungsbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.
(3)Die für die Einhaltung der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Bestimmungen zuständigen Fachbehörden informieren bei Verdacht auf Verstöße gegen diese das Landesverwaltungsamt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 AgrUmsV TH 2005, vom 07.12.2010, gültig ab 29.09.2010 bis 30.12.2010 § 2 AgrUmsV TH 2005, vom 28.11.2005, gültig ab 01.01.2005 bis 28.09.2010 Fußnoten *) Diese Verordnung gilt gemäß § 13 Abs. 1 erstmals für das Wirtschaftsjahr 2005/2006. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2005, 414 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DA8NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=AgrUmsV_TH_!_2

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