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§ 1 ThürUIVwKostO Landesnorm Thüringen - Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (Thür

Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) Vom 23. November 2006 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) vom

  1. November 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) vom
  2. November 2006 23.12.2006 Eingangsformel 23.12.2006 § 1 - Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen 23.12.2006 § 2 - Verwaltungskostenfreie öffentliche Leistungen 23.12.2006 § 3 - Inkrafttreten 01.10.2011 Anlage 23.12.2006 Aufgrund des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom
  3. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) verordnet die Landesregierung:

Eingangsformel § 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen

(1)Für öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen aufgrund des Thüringer Umweltinformationsgesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die verwaltungskostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Verwaltungskostenverzeichnis.
(2)Soweit im Fall einer öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Verwaltungskostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt.
(3)Die Bestimmungen der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung finden ergänzende Anwendung.

§ 1

§ 2 Verwaltungskostenfreie öffentliche Leistungen Für die Erteilung mündlicher Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort werden keine Verwaltungskosten erhoben. Verwaltungskostenfreiheit besteht auch, wenn ein Antrag auf Vornahme der öffentlichen Leistung abgelehnt oder eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.

§ 2

§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3Anlage (zu § 1 Abs.

1) Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren 1.1 Erteilung schriftlicher oder elektronischer Auskünfte nach Zeitaufwand mindestens 5 höchstens 500 1.2 Herausgabe von Duplikaten nach Zeitaufwand mindestens 5 höchstens 500 2 Auslagen 2.1 Herstellung von Duplikaten 2.1.1 Anfertigen von Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen 2.1.1.1 - für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 2.1.1.2 - für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.2 Anfertigen von Farb-Kopien bis DIN A3 2.1.2.1 - für die ersten 50 Seiten je Seite 3,00 2.1.2.2 - für jede weitere Seite je Seite 1,00 2.1.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,50 2.2 Herstellung von Filmkopien oder Kopien auf anderen Datenträgern als Papier in voller Höhe 2.3 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 2.4 Aufwendungen für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.