Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung (ThürUIVwKostO) vom
Eingangsformel § 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen
§ 2 Verwaltungskostenfreie öffentliche Leistungen Für die Erteilung mündlicher Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort werden keine Verwaltungskosten erhoben. Verwaltungskostenfreiheit besteht auch, wenn ein Antrag auf Vornahme der öffentlichen Leistung abgelehnt oder eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren 1.1 Erteilung schriftlicher oder elektronischer Auskünfte nach Zeitaufwand mindestens 5 höchstens 500 1.2 Herausgabe von Duplikaten nach Zeitaufwand mindestens 5 höchstens 500 2 Auslagen 2.1 Herstellung von Duplikaten 2.1.1 Anfertigen von Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen 2.1.1.1 - für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 2.1.1.2 - für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.2 Anfertigen von Farb-Kopien bis DIN A3 2.1.2.1 - für die ersten 50 Seiten je Seite 3,00 2.1.2.2 - für jede weitere Seite je Seite 1,00 2.1.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,50 2.2 Herstellung von Filmkopien oder Kopien auf anderen Datenträgern als Papier in voller Höhe 2.3 Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigen in voller Höhe 2.4 Aufwendungen für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.