Thüringer Gutachterausschussverordnung (ThürGaaVO) Vom 24. Juni 2003 § 3 Berufung und Verpflichtung der Gutachter
(1)Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter werden von der oberen Katasterbehörde für die Amtszeit des Gutachterausschusses berufen. Die elektronische Berufung ist ausgeschlossen. Die Wiederberufung ist zulässig. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neuberufung von Gutachtern notwendig, so erfolgt sie für den Rest dieser Amtszeit. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können für mehrere Gutachterausschüsse berufen werden.
(2)Die ehrenamtlichen Gutachter sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort innerhalb der Gebietskörperschaft haben, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet wird.
(3)Die Gutachter nach § 2 Abs. 4 werden von der Landesfinanzdirektion vorgeschlagen.
(4)Als Gutachter darf nur berufen werden, wer:
- die Anforderungen nach § 192 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfüllt und
- nicht nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.
(5)Der Vorsitzende des Gutachterausschusses verpflichtet die ehrenamtlichen Gutachter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu versichern, dass sie Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, geheim halten werden. Sie haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen, in denen sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten. Ein Gutachter ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn
- er mit der Verwaltung des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands, auf den sich die Wertermittlung bezieht, hauptsächlich befasst ist,
- er an dem Grundstück oder dem sonstigen Gegenstand wirtschaftlich interessiert ist,
- er in anderer als amtlicher Eigenschaft entweder in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
- er bei jemandem beschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat oder
- ein Ausschließungsgrund nach den Nummern 1 bis 4 bei dem Ehegatten oder bei einer Person vorliegt, mit der der Gutachter in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter er ist. Im Übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) .
(6)Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Gutachtern zu unterschreiben ist.
(7)Die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse obliegt der oberen Katasterbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 373 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DB7NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=GAusschV_TH_!_3