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§ 10 OGbZustV TH Landesnorm Thüringen - Haftgerichte Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 12

Thüringer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit Vom 12. August 1993 § 10 Haftgerichte

(1)Den Haftgerichten werden zugewiesen:
  1. die Entscheidungen und Maßnahmen, die der Strafrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft beziehen, insbesondere nach den §§ 115a und 128 der Strafprozessordnung (StPO) und nach den §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom
  2. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537) in der jeweils geltenden Fassung, sowie dem gleich stehende Entscheidungen und Maßnahmen, die der Strafrichter sonst im Strafverfahren einschließlich des Strafvollstreckungsverfahrens entsprechend § 115a StPO als Richter des nächsten Amtsgerichts zu treffen hat; der Untersuchungshaft steht die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich,
  3. die Entscheidungen und Maßnahmen, die zur Zuständigkeit des Strafrichters allein gehören, mit Ausnahme der Jugendsachen, in denen sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen einen Angeschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht; der Untersuchungshaft steht die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich.
(2)Als Haftgerichte sind zuständig: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurt
  1. a)das Amtsgericht Arnstadt für diesen Bezirk,
  2. b)das Amtsgericht Erfurt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sömmerda,
  3. c)das Amtsgericht Gotha für diesen Bezirk,
  4. d)das Amtsgericht Weimar auch für den Bezirk des Amtsgerichts Apolda, 2. im Landgerichtsbezirk Gera
  5. a)das Amtsgericht Altenburg für diesen Bezirk,
  6. b)das Amtsgericht Gera auch für den Bezirk des Amtsgerichts Greiz,
  7. c)das Amtsgericht Jena auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stadtroda,
  8. d)das Amtsgericht Rudolstadt auch für den Bezirk des Amtsgerichts Pößneck, 3. im Landgerichtsbezirk Meiningen
  9. a)das Amtsgericht Eisenach auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Salzungen,
  10. b)das Amtsgericht Meiningen für diesen Bezirk,
  11. c)das Amtsgericht Sonneberg auch für den Bezirk des Amtsgerichts Hildburghausen,
  12. d)das Amtsgericht Suhl für diesen Bezirk, 4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen
  13. a)das Amtsgericht Mühlhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt,
  14. b)das Amtsgericht Nordhausen auch für den Bezirk des Amtsgerichts Sondershausen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1993, 563 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003DD5NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=OGbZustV_TH_!_10

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