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§ 4 ThürAGVBVG Landesnorm Thüringen - Verordnungsermächtigung Thüringer Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürAGVBVG) vom

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

gesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürAGVBVG) Vom 7. Juli 1999 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürAGVBVG) vom

  1. Juli 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (ThürAGVBVG) vom
  2. Juli 1999 23.07.1999 Eingangsformel 23.07.1999 § 1 - Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen 22.03.2006 § 2 - Gleichstellung auswärtiger Prüfungsleistungen 22.03.2006 § 3 - Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel 01.05.2008 § 4 - Verordnungsermächtigung 22.03.2006 § 5 - In-Kraft-Treten 23.07.1999 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen Bei der Bemessung der nach § 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) vom

  1. April 2005 (BGBl. I S. 1073 -1076-) in der jeweils geltenden Fassung aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht es
  2. einer abgeschlossenen Lehre gleich, wenn der Vormund oder Betreuer unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 VBVG besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat;
  3. einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule gleich, wenn der Vormund oder Betreuer unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 VBVG besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.

§ 1

§ 2 Gleichstellung auswärtiger Prüfungsleistungen Einer Prüfung nach § 1 steht eine in einem anderen Land auf der Grundlage dortiger landesrechtlicher Ausführungsregelungen zu § 11 VBVG abgelegte Prüfung gleich.

§ 2§ 3 Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde, Aufsicht und Aufbringung der Mittel

(1)Zuständig für die Durchführung von Prüfungen nach § 1 ist das Landesverwaltungsamt als überörtliche Betreuungsbehörde. Es ist auch zuständig für die Anerkennung anderer Stellen auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2.
(2)In Angelegenheiten, die die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde nach Absatz 1 betreffen, untersteht diese der Fachaufsicht des für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht wird im Benehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium ausgeübt.
(3)Für die Erledigung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhebt die überörtliche Betreuungsbehörde Gebühren und Auslagen nach den Festsetzungen der nach § 4 zu erlassenden Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3§ 4 Verordnungsermächtigung

(1)Das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über
  1. die Organisation der Prüfungsbehörde, die Zuständigkeit der Prüfungsorgane sowie die Befähigungsvoraussetzungen, die Bestellung und die Amtszeit ihrer Mitglieder,
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung einschließlich der Anforderungen an eine Umschulung oder Fortbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VBVG,
  3. die Art und den Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen und das Prüfungsverfahren,
  4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erledigung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs.
  5. In der Rechtsverordnung kann die Möglichkeit zur Teilnahme an den Prüfungen zeitlich befristet werden.
(2)Das für das außergerichtliche Betreuungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung anderen staatlichen Einrichtungen die Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen nach § 11 Abs. 1 und 2 VBVG in Verbindung mit § 1 übertragen oder bestimmen, dass andere Stellen als zur Abnahme der Prüfungen berechtigt anerkannt werden können; dies geschieht im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium und der obersten Dienstbehörde der nach Satz 1 zu bestimmenden staatlichen Einrichtung oder anderen Stelle. Für den Fall der Anerkennung anderer Stellen regelt es zugleich die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die staatliche Anerkennung und Aufsicht über solche Stellen.

§ 4

§ 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.