← Deutschland

§ 3 ThürAbgÜpG Landesnorm Thüringen - Einleitung der Einzelfallprüfung Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptam

Gesetz zur Überprüfung der Abgeordneten des Thüringer Landtags auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder dem Amt für Nationale Sicherheit (T

hüringer Gesetz zur Überprüfung von Abgeordneten - ThürAbgÜpG -) Vom 26. Juni 1998 § 3 Einleitung der Einzelfallprüfung

(1)Sofern aufgrund der vom Bundesbeauftragten übermittelten Unterlagen der begründete Verdacht einer wissentlichen hauptamtlichen oder inoffiziellen Zusammenarbeit eines Abgeordneten mit dem MfS/AfNS oder einer wissentlichen Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei besteht, erfolgt eine Einzelfallprüfung.
(2)Über die Einleitung der Einzelfallprüfung entscheidet ein Gremium, das aus den Mitgliedern des Vorstands des Landtags besteht. Für jedes Mitglied des Gremiums wählt der Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein ständiges Ersatzmitglied. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Fraktion, der das zu vertretende Gremiumsmitglied angehört. Den Vorsitz in dem Gremium führt der Präsident des Landtags. Bei ihrer eigenen Überprüfung besteht für die Mitglieder ein Mitwirkungsverbot.
(3)Das Gremium trifft die grundlegenden und die für den Abgeordneten belastenden Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit, insbesondere die Entscheidung über die Einleitung der Einzelfallprüfung. Das Gremium kann sich eine Verfahrensordnung geben. Für die Überprüfung gelten im übrigen die Regelungen der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4)Die Sitzungen des Gremiums sind geheim. An ihnen dürfen Beauftragte des Präsidenten des Landtags teilnehmen. Die Ersatzmitglieder sollen an den Sitzungen des Gremiums als Zuhörer teilnehmen. Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Mitglied vertreten. Am Überprüfungsverfahren beteiligte Personen sind unbeschadet von § 7 Abs. 1 zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens bekannt werden. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Abschluß des Überprüfungsverfahrens. Der betroffene Abgeordnete ist befugt, auf die Geheimhaltung zu ihn betreffenden Tatbeständen zu verzichten. Soweit hierdurch Tatbestände öffentlich gemacht worden sind, kann das Gremium durch seinen Vorsitzenden zu ihnen Stellung nehmen.
(5)Alle Unterlagen des Gremiums sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Über jede Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung erstellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gremiums können in die Sitzungsprotokolle Einsicht nehmen. Im übrigen gelten die Richtlinien für den Umgang mit Verschlußsachen im Bereich des Landtags (Geheimschutzordnung) entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 205 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E05NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=Abg%C3%9CG_TH_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.