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§ 2 ThürAIKG Landesnorm Thüringen - Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister Thüringer Gesetz über die Architektenka

Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) *) Vom 5. Februar 2008 § 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1)Personen, die in Thüringen weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben und sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Thüringen begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 oder eine Wortverbindung nach § 1 Abs. 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie
  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und wenn sie einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 erfüllen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Kammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Kammer anzuzeigen; die Anzeigepflicht gilt nicht für die in § 1 Abs. 4 genannten Personen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben dabei
  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, vorzulegen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, 2, 4 oder 5 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 und 2 mit dem Zusatz "frei" oder "freischaffend" geführt werden sollen, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Anforderungen des § 1 Abs. 3 erfüllt werden.
(3)Einer Anzeige nach Absatz 2 Satz 2 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 5 einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(4)Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss in einer Fachrichtung nach § 3 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften verfügen, kann die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen nicht gegeben ist.
(5)Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E23NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ArchIngKG_TH_!_2

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