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§ 16 ThürAIKG Landesnorm Thüringen - Aufgaben der Kammern Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbe

Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) *) Vom 5. Februar 2008 § 16 Aufgaben der Kammern

(1)Aufgabe der Kammern ist es,
  1. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  2. die in den §§ 1, 2, 5 und 9 genannten Listen und Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  3. weitere Listen von Architekten und Ingenieuren, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Interessen besondere Qualifikationsvoraussetzungen gefordert sind, zu führen und Bescheinigungen zum Nachweis besonderer Qualifikationen auszustellen, sofern diese Aufgaben den Kammern durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden,
  4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  5. die Behörden, Gerichte und Institutionen in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. bei der Gestaltung des Sachverständigenwesens mitzuwirken und auf Anforderung von Behörden, Gerichten oder Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
  8. die Kammerangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  9. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung und Durchführung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
  10. zur Qualitätssicherung von Architekten- und Ingenieurleistungen beizutragen und
  11. die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Institutionen zu pflegen und zu fördern. Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die in der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der Fassung vom
  12. März 1991 (BGBl. I S. 533) in der jeweils geltenden Fassung genannten Leistungen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der betroffenen Kammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.
(2)Aufgabe der Architektenkammer ist es auch, die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern.
(3)Aufgabe der Ingenieurkammer ist es auch, die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sowie der Umwelt, des Bauwesens und der Baukultur zu fördern.
(4)Aufgrund einer Satzung kann die Kammer zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen oder sich an bestehenden beteiligen.
(5)Das für das Berufsrecht der Architekten und Ingenieure zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung den Kammern weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach den in Absatz 1 genannten Aufgaben vergleichbar sind. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E23NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ArchIngKG_TH_!_16

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