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§ 19 ThürAIKG Landesnorm Thüringen - Aufgaben der Vertreterversammlung Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz

Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) *) Vom 5. Februar 2008 § 19 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1)Die Vertreterversammlung beschließt über
  1. die nach diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen und Ordnungen und andere, der Erfüllung der Aufgaben und der Geschäftstätigkeit der Kammer dienende Ordnungen,
  2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 20),
  3. den Haushaltsplan,
  4. das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und die Wahl der Rechnungsprüfer,
  5. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  6. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 26), des Schlichtungsausschusses (§ 27) und des Ehrenausschusses (§ 31),
  7. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  8. die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Organe und der Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse und
  9. die Gründung von und den Beitritt zu weiteren Einrichtungen und Stiftungen.
(2)Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3)Bei Beschlüssen über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4)Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5)Beschlüsse zur Änderung von Satzungen und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E23NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ArchIngKG_TH_!_19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.