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§ 28 ThürAIKG Landesnorm Thüringen - Berufspflichten Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeich

Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG -) *) Vom 5. Februar 2008 § 28 Berufspflichten

(1)Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2)Sie sind insbesondere verpflichtet,
  1. sich kollegial zu verhalten, das geistige Eigentum anderer zu achten und Pläne oder Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihnen oder unter ihrer Verantwortung erstellt wurden,
  2. sich so beruflich weiterzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist,
  3. anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
  4. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober sowie Teilnehmern Rechnung getragen wird und
  5. die Kammerbeiträge zu entrichten.
(3)Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen oder als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(4)Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten für auswärtige Personen nach § 2 sowie Gesellschaften nach den §§ 5 bis 7 entsprechend.
(5)Führt eine schuldhafte Verletzung von Berufspflichten zu einer Rüge nach § 30 oder zu einer Maßnahme im Ehrenverfahren nach § 33, ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten zulässig, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, wenn der Betroffene einer Dienst- oder Staatsaufsicht unterliegt und die Daten auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder der Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Amtsverhältnis zu beachten sind oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen. Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt oder die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Fußnoten *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 9 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E23NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=ArchIngKG_TH_!_28

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.