← Deutschland

Artikel 6 PsychThGBerVertrStVtrG TH Landesnorm Thüringen - Beitritt Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psy

Obsah (9)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Vom 16. Dezember 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom

  1. Dezember 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom
  2. Dezember 2005 24.12.2005 Eingangsformel 24.12.2005 § 1 24.12.2005 § 2 24.12.2005 Staatsvertrag - Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 01.07.2021 Artikel 1 - Name, Rechtsstellung und Sitz 01.07.2021 Artikel 2 - Kammerversammlung 24.12.2005 Artikel 3 - Vorstand 01.07.2021 Artikel 4 - Beirat 24.12.2005 Artikel 5 - Beitritt 01.07.2021 Artikel 6 - Kündigung des Staatsvertrages 01.07.2021 Artikel 7 - In-Kraft-Treten 01.07.2021 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Dem am 2. Juni 2005 in Dresden vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwischen dem Land Brandenburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 1§ 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

§ 2

Staatsvertrag Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten *) Das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen - nachstehend "beteiligte Länder" genannt - schließen den nachstehenden Staatsvertrag. Fußnoten *) Gemäß Bekanntmachung vom 13. April 2006 (GVBl. S. 234) ist der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 8 am 1. April 2006 in Kraft getreten. Artikel 1 Name, Rechtsstellung und Sitz

(1)Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine gemeinsame Kammer. Psychotherapeutin und Psychotherapeut im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verfügen.
(2)Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie trägt die Bezeichnung "Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer". Der Sitz der Kammer ist Leipzig.
(3)Der Kammer gehören alle in Absatz 1 genannten Personen an, die in den beteiligten Ländern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(4)Auf die Kammer und ihre Mitglieder findet das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom
  1. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Bei der von der Kammer einzureichenden Vorschlagsliste für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind Berufsangehörige aller beteiligten Länder zu berücksichtigen.
(5)Bei wesentlichen Änderungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes in Bezug auf die Berufsgruppen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist das Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerien der übrigen beteiligten Länder herzustellen. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen über die Aufgaben der Kammern, die Mitgliedschaft in der Kammer oder zur Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geändert werden.

Artikel 1

Artikel 2 Kammerversammlung Die Kammerversammlung besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Länder zusammensetzt. Bei einem Beitritt weiterer Länder erhöht sich die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.

Artikel 2

Artikel 3 Vorstand Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Er wird paritätisch aus je einem Mitglied der beteiligten Länder sowie einem weiteren Mitglied gebildet.

Artikel 3

Artikel 4 Beirat Die Landesärztekammern der beteiligten Länder und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer bilden zur Abstimmung berufsübergreifender Angelegenheiten der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie einen Beirat. Der Beirat soll insbesondere zu fachlichen Fragen der psychotherapeutischen Fort- und Weiterbildung Empfehlungen geben. Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der Ärztekammern und der gleichen Anzahl Mitglieder aus der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer. Die von den Landesärztekammern entsandten Mitglieder sollen psychotherapeutisch tätig sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4Artikel 5 Beitritt Dem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten.

Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.

Artikel 5

Artikel 6 Kündigung des Staatsvertrages Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres gekündigt werden, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gegenüber der bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden.

Artikel 6

Artikel 7 In-Kraft-Treten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Sächsischen Staatskanzlei folgt. **) Dresden, den

  1. Juni 2005 Für das Land Brandenburg: Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Dagmar Ziegler Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Der Ministerpräsident vertreten durch die Sozialministerin Dr. Marianne Linke Für den Freistaat Sachsen: Der Ministerpräsident vertreten durch die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz Für das Land Sachsen-Anhalt: Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Gesundheit und Soziales Gerry Kley Für den Freistaat Thüringen: Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Soziales, Familie und Gesundheit Dr. Klaus Zeh Fußnoten **) Gemäß Bekanntmachung vom
  2. April 2006 (GVBl. S. 234) ist der Staatsvertrag am
  3. April 2006 in Kraft getreten.

Artikel 7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.