Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 20. Dezember 2007 § 3 Finanzausgleichsmasse
(1)Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2012 beträgt 2 101 173 100 Euro. Darin enthalten ist ein Ansatz für die Kostenerstattung übertragener staatlicher Aufgaben (Auftragskostenpauschale) in Höhe von 188 400 000 Euro sowie ein weiterer Ansatz in Höhe von 113 764 000 Euro. Der weitere Ansatz entspricht 1,94 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem prognostizierten Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen) auf der Basis der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung des Jahres 2011.
(2)Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes im Vergleich zum Ansatz ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Jahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem auf das übernächste Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Die Verrechnung der Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres 2008 nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) ergeben, wird auf einen Betrag in Höhe von 66 Millionen Euro beschränkt. *
(3)Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für das dem Ausgleichsjahr folgende Jahr rechtzeitig zu überprüfen (Revision). Bei einem auf das Ausgleichsjahr folgenden Doppelhaushalt erstreckt sich die Revision auf beide Haushaltsjahre des Doppelhaushalts.
(4)Der Betrag aus dem Ergebnis der Verrechnung nach § 23 a des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom
- Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371 - 2006, S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Mai 2010 (GVBl. S. 105) erhöht die Teilschlüsselmasse der Gemeinden und kreisfreien Städte nach § 7 Nr.
- Die Verrechnung erfolgt unabhängig vom angemessenen Finanzbedarf der Kommunen im Jahr
- Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürFAG, vom 20.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 31.12.2011 § 3 ThürFAG, vom 04.05.2010, gültig ab 01.01.2010 bis 31.12.2010 Fußnoten *) vgl. Artikel 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Mai 2010 (GVBl. S. 113): Satz 3 gültig ab
- Januar
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