Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) Vom 20. Dezember 2007 § 23 Besondere Ergänzungszuweisungen für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(1)Zum Ausgleich der Zusatzbelastungen bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als besondere Ergänzungszuweisung für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch den dem Land zustehenden Betrag an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung, gemindert um den Anteil des Landes an der Aufbringung dieses Betrags. Die besondere Ergänzungszuweisung nach Satz 1 erhöht sich um eine Zuweisung des Landes in Höhe von 49 Millionen Euro jährlich.
(2)Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung der Sonderbedarfs- Bundesergänzungszuweisungen durch den Bund nach § 11 Abs. 3a Satz 3 und 4 FAG Änderungen, sind die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzupassen.
(3)Der nach Absatz 1 den Landkreisen und kreisfreien Städten zuzuweisende Betrag wird nach Maßgabe des ungedeckten Finanzbedarfs des einzelnen kommunalen Trägers verteilt. Der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen kommunalen Trägers bestimmt sich nach den Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung, gemindert um die Entlastungen im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Verteilungsmaßstab für die besondere Ergänzungszuweisung nach Absatz 1 ist der ungedeckte Finanzbedarf eines örtlichen Trägers im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller Träger, vervielfältigt um den Betrag der besonderen Ergänzungszuweisung nach Absatz 1.
(4)Zusätzlich weist das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten den vom Bund zur Verfügung gestellten Anteil in Höhe des Erstattungssatzes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 SGB II zu. Der Anteil der einzelnen kommunalen Träger an den Erstattungen des Bundes nach Satz 1 bemisst sich nach der Höhe der tatsächlich gezahlten Leistungen. Die Leistungen werden auf Antrag der kommunalen Träger erstattet.
(5)Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium
- unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 10 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens und
- Näheres zur Ausführung der Absätze 1, 3 und 4, insbesondere die Verfahren der Verteilung sowie die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 ThürFAG, vom 21.12.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003E32NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinAusglG_TH_!_23